# Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei Vakanz und laufendem Übernahmeangebot

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- Published: 2022-01-14T11:59:00+01:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.01.2022 zum Beschluss 20 W 5/22, 20 W 9/22
vom 13.01.2022

In dringenden Fällen ist ein Aufsichtsrat auch vor Ablauf der 3-Monatsfrist auf 
die satzungsmäßig vorgesehene Zahl durch gerichtliche Bestellung zu ergänzen. Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb am 13.01.2022 im Hinblick 
auf ein laufendes Übernahmeangebot der betroffenen Bank drei Aufsichtsratsmitglieder,
befristet bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, bestellt.

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der in Wiesbaden ansässigen börsennotierten
Bank sind Anfang Dezember 2021 drei Mitglieder des drittelparitätisch mitbestimmten
Aufsichtsrats abgewählt worden. Der von einer Minderheitsaktionärin vorgeschlagenen
Neuwahl von drei Aufsichtsratsmitglieder wurde nicht zugestimmt. Der Aufsichtsrat
besteht damit gegenwärtig statt der satzungsmäßig vorgesehenen 12 Personen nur aus
neun. Der Aufsichtsratsvorsitzende hatte deshalb beim Amtsgericht Wiesbaden die 
gerichtliche Bestellung von drei konkret benannten Nachfolgern für die abgewählten
Aufsichtsräte – befristet bis zur nächsten Hauptversammlung – beantragt. Die Minderheitsaktionärin
hatte die gerichtliche Bestellung drei anderer Personen beantragt.

Das Amtsgericht Wiesbaden hatte beide Anträge zurückgewiesen, da kein dringender
Fall vorliege.

Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das OLG nunmehr die drei vom Aufsichtsratsvorsitzenden
vorgeschlagenen Aufsichtsräte bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung als
Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Der Aufsichtsrat der Bank sei schon vor Ablauf
der 3-Monatsfrist auf die durch die Satzung festgesetzte Zahl zu ergänzen, da ein
dringender Fall vorliege. Im Hinblick auf ein Übernahmeangebot sei es von entscheidender
Bedeutung für die Bank, dass der Aufsichtsrat nicht nur beschlussfähig, sondern 
auch vollständig besetzt sei. Eine Übernahmesituation stelle typischerweise einen
dringenden Fall dar.

Die vom Senat nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahl der Personen für
die vakanten Aufsichtsratsämter habe sich an den Interessen der Bank zu orientieren.
Der Vorschlag des Aufsichtsratsvorsitzenden, den die verbliebenen neun Aufsichtsratsmitglieder
teilten, habe insoweit entscheidendes Gewicht. Demgegenüber seien die von der Minderheitsaktionärin
benannten drei Personen gerade nicht von der Hauptversammlung gewählt worden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

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