# Germanwings-Absturz: Lufthansa haftet den Hinterbliebenen nicht auf Schmerzensgeld

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- Veröffentlicht: 2022-06-30T14:39:23+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2022 zum Urteil 2-24 O 109/19 vom 30.06.2022(
nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 30.06.2022 entschieden, dass Angehörige
der Insassen des am 24.03.2015 abgestürzten Germanwings-Flugzeugs jedenfalls von
der Lufthansa kein Schmerzensgeld verlangen können.

Am Vormittag des 24.03.2015 verursachte der Co-Pilot einer Germanwings-Maschine 
auf einem Flug von Barcelona nach Düsseldorf bewusst einen Absturz, indem er nach
Erreichen der Reiseflughöhe das Cockpit von innen verriegelte, den Sinkflug einleitete
und zugleich die Geschwindigkeit erhöhte. Das Flugzeug zerschellte in den französischen
Alpen. Alle 150 Insassen starben.

Später wurde bekannt, dass der Co-Pilot an einer psychischen Erkrankung gelitten
hatte. Das Luftfahrtbundesamt hatte ihm seine Fluglizenz auf Grundlage medizinischer
Tauglichkeitszeugnisse erteilt. Die flugmedizinischen Sachverständigen waren für
ein flugmedizinisches Zentrum tätig, das von der Lufthansa betrieben wird.

Im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main haben Hinterbliebene gegen die
Lufthansa als Konzernmutter von Germanwings auf Schmerzensgeld geklagt: Die Kläger
haben jeweils 40.000 Euro für die von ihnen selbst erlittenen Beeinträchtigungen
begehrt, teilweise unter Abzug bereits gezahlter 10.000 Euro. Darüber hinaus haben
sie als Erben pro Todesfall 25.000 Euro verlangt für die in den Minuten vor dem 
Absturz erlittene Todesangst ihrer verunglückten Angehörigen. Nach Auffassung der
Kläger hätte dem Co-Piloten keine Flugtauglichkeit attestiert werden dürfen. Das
medizinische Überwachungssystem habe, so die Kläger, unter schweren organisatorischen
Mängeln gelitten. Die Lufthansa sei Teil dieses Systems gewesen.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klagen heute abgewiesen.„
Die flugmedizinischen Sachverständigen handelten bei ihren Tauglichkeitsuntersuchungen
in Ausübung eines öffentlichen Amtes, denn ihre Tätigkeit war durch öffentlich-rechtliche
Vorschriften bestimmt und Bedingung für die Lizenzierung. Deswegen kann nur der 
Staat oder die Körperschaft haften, in dessen Dienst die Ärzte standen. Das ist 
jedenfalls nicht die Lufthansa“, erklärte der Vorsitzende in der Urteilsverkündung.„
Die fliegerärztlichen Untersuchungen sind Kernbestandteil der Flugsicherheit. Die
Sicherheit des Flugverkehrs zu gewährleisten ist eine staatliche Aufgabe, die durch
das Luftfahrtbundesamt wahrgenommen wird.“ Die Lufthansa habe hingegen keinen Zugang
zu den flugmedizinischen Untersuchungen. Die Fliegerärzte seien unabhängig und nicht
an Weisungen der Lufthansa gebunden. Es habe kein Überwachungssystem der Lufthansa
bestanden. Ihr könne daher auch kein Organisationsversagen vorgehalten werden.

Da die Klagen bereits an eine falsche Beklagte gerichtet waren und die Richter keine
organisatorischen Mängel der beklagten Lufthansa erkannten, mussten sie in ihrem
heutigen Urteil keine Entscheidung darüber treffen, wie hoch ein Schmerzensgeld 
der Hinterbliebenen bzw. ihrer verunglückten Angehörigen zu bemessen wäre.

Die rechtliche Beurteilung im heutigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main(
Az. 2-24 O 109/19) befindet sich auf der Linie eines vorangegangenen Urteils des
Landgerichts Essen vom 01.07.2020 (Az. 16 O 11/18) bzw. des Oberlandesgerichts Hamm
vom 14.09.2021 (Az. 27 U 84/20).

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht rechtskräftig. Sie
kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

_Quelle: LG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/germanwings-absturz-lufthansa-haftet-den-hinterbliebenen-nicht-auf-schmerzensgeld-80767)
