# Gescheiterter Reifentransport

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- Veröffentlicht: 2022-07-27T10:59:27+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 26.07.2022 zum Urteil 18 U 69/17 vom 26.07.2022

In einem frachtrechtlichen Verfahren muss der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm die Umstände eines fehlgeschlagenen Reifentransports von Italien nach Paderborn
aufklären.

Die Klägerin ist ein Transportversicherer. Sie nimmt die beklagte Spedition auf 
Erstattung einer gezahlten Versicherungssumme von gut 73.000 Euro in Anspruch. Ein
Paderborner Reifenunternehmen beauftragte ein Logistikunternehmen mit der Beförderung
von Reifen zu einem italienischen Vertragspartner. Zugleich sollten auf dem Rücktransport
Reifen von dort mitgenommen werden. Das beauftragte Logistikunternehmen, das bei
der Klägerin versichert ist, schaltete seinerseits ein süddeutsches Transportunternehmen
ein, das wiederum ein polnisches Unternehmen beauftragte. Der Fahrer des polnischen
Transportunternehmens übernahm die für Italien bestimmten Reifen im Juni 2014 in
Paderborn und lieferte sie an das italienische Unternehmen aus. Laut Frachtpapieren
übernahm der Fahrer des polnischen Unternehmens dort im Gegenzug 1.024 Reifen für
den Rücktransport. In Paderborn kamen jedoch nur 50 Reifen an. Für den Schaden kam
zunächst die nun klagende Transportversicherung auf. Diese macht nun gegen das süddeutsche
Transportunternehmen einen Regressanspruch geltend.

Zwischen den Parteien und den weiter am Rechtsstreit beteiligten vorbenannten Unternehmen
sind die Umstände der Übernahme der Reifen in Italien umstritten. Die Klägerseite
beruft sich auf die vom Fahrer des polnischen Transportunternehmens unterzeichneten
Frachtpapiere und behauptet, in Italien seien wie unterschrieben 1.024 Reifen eingeladen
worden, sodass das beklagte süddeutsche Transportunternehmen für deren späteren 
Verlust einstehen müsse. Die Beklagtenseite macht demgegenüber geltend, der Fahrer
sei beim Einladen getäuscht worden. Sie behaupten, nach dem Abladen der Reifen in
Italien seien nur 50 Reifen aufgeladen worden. Der Fahrer sei unter Hinweis auf 
ein weiteres Lager gebeten worden, schon einmal die Frachtpapiere zu unterschreiben.
Ein Wagen werde ihn dann zu dem zweiten Lager führen, wo er die restlichen Reifen
aufladen könne. Ein solches Lager habe der Fahrer aber nie erreicht, da ihm der 
vorausfahrende Pkw davongefahren sei.

Das Landgericht Paderborn hat verschiedene Zeugen schriftlich und persönlich vernommen
und die Klage abgewiesen. Nachdem die an ein italienisches Gericht gerichteten Amtshilfeersuchen
zweimal gescheitert seien, sei ein weiterer Zeuge in Italien nicht mehr zu vernehmen
gewesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerseite mit der Berufung, die sie
unter anderem darauf stützt, dass das italienische Gericht zulässige Beanstandungen
im Rahmen der Rechtshilfe erhoben habe. Die Versuche, den Zeugen in Italien zu vernehmen,
hätten daher fortgesetzt werde müssen. Die Amtshilfe hätte nicht als fehlgeschlagen
gewertet werden dürfen.

Der 18. Zivilsenat hat die Beweisaufnahme ergänzt und Zeugen, unter anderem aus 
Italien und Polen teils persönlich und teils im Wege der Rechtshilfe durch ein italienisches
Gericht vernommen. Zuletzt hat der Senat das italienische Gericht um eine ergänzende
Vernehmung des in Italien bereits vernommenen Zeugen ersucht, da dieser nunmehr 
mit den Aussagen der inzwischen vernommenen weiteren Zeugen konfrontiert werden 
soll.

_Quelle: OLG Hamm_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gescheiterter-reifentransport-82163)
