# Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 sind nicht immer zuverlässig genug

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- Veröffentlicht: 2021-07-02T08:18:04+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Celle, Pressemitteilung vom 02.07.2021 zum Beschluss 2 Ss (Owi) 69/21 vom 18.06.2021

**Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle können Messergebnisse dieses
Gerätes (LEIVTEC XV3) in Bußgeldverfahren derzeit nicht mehr ohne Weiteres zugrunde
gelegt werden**

Geschwindigkeitsmessungen von Kraftfahrzeugen werden vor Gericht immer wieder als
fehlerträchtig angegriffen. Dabei sind die Messgeräte im Zulassungsverfahren einer
strengen technischen Prüfung unterworfen. Besteht ein Gerät diese Prüfung, bietet
es bei Einhaltung der vorgegebenen Bedienvorschriften i. d. R. die hinreichende 
Gewähr für die Richtigkeit der erzielten Messergebnisse. Messungen können dann als
sog. standardisierte Messverfahren in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne weitere
Überprüfungen zugrunde gelegt werden.

Gibt es trotz Einhaltung der Bedienvorschriften jedoch Anhaltspunkte für Fehlerquellen
und unzulässige Messwertabweichungen, setzt die Verurteilung eines vermeintlichen„
Temposünders“ voraus, dass das Gericht im Einzelfall feststellen kann, dass solche
Messfehler zu Lasten des Betroffenen ausgeschlossen sind.

Einen derartigen Fall hatte jüngst der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Celle zu entscheiden (Beschluss vom 18. Juni 2021, Az. 2 Ss (Owi) 69/21): Ein Kraftfahrzeugfahrer
wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 kontrolliert. Hiernach sollte
er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h überschritten haben.
Das Amtsgericht Walsrode hatte ihn deshalb zu einer Geldbuße von 140 Euro verurteilt
und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hob der Senat dieses Urteil auf und
verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Grund
hierfür war, dass die für die Bauartprüfung dieses Messgeräts zuständige Physikalisch-
Technische Bundesanstalt (PTB) zwischenzeitlich bei bestimmten Versuchsanordnungen
seltene Messfehler reproduzieren konnte, die zulässige Toleranzen überschritten.
Da der Abschlussbericht der PTB nicht eindeutig erkennen lässt, unter welchen Messbedingungen
sich Messwertabweichungen zu Ungunsten bzw. ausschließlich zu Gunsten Betroffener
auswirken können, sieht der Senat bei diesem Messgerät derzeit keine hinreichende
Gewähr mehr für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und für die Zuverlässigkeit
der erzielten Messergebnisse.

Das Amtsgericht muss deshalb mithilfe eines Sachverständigengutachtens genauer aufklären,
ob in diesem konkreten Einzelfall die ausgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung
sicher festzustellen ist.

_Quelle: OLG Celle_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/geschwindigkeitsmessungen-mit-dem-messgeraet-leivtec-xv3-sind-nicht-immer-zuverlaessig-genug-56519)
