# Gesellschafterwechsel in doppelt- und mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen und deren Auswirkungen auf Fehlbeträge nach § 10a GewStG

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- Published: 2021-08-12T10:50:57+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Ländererlass) FM3-G-1427-1 / 
30 vom 11.08.2021

Der BFH hat mit Urteil vom 24. April 2014, BStBl II 2017 S. 233, entschieden, dass
im Fall der Einbringung des Betriebs einer Kommanditgesellschaft (Obergesellschaft)
in eine atypisch stille Gesellschaft (Untergesellschaft) eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft
entsteht, ohne hierbei ausdrücklich zur Frage des möglichen Vorliegens zweier – 
getrennt voneinander bestehender – Gewerbebetriebe Stellung zu nehmen (hierzu nachgehend
bejahend BFH vom 8. Dezember 2016, BStBl II 2017 S.538). Darüber hinaus hat der 
BFH im Urteil vom 24. April 2014, a. a. O., auch zur Unternehmeridentität Stellung
genommen. Er hat in diesem Zusammenhang zur Frage, ob und inwieweit gewerbesteuerliche
Fehlbeträge nach § 10a GewStG, die bis zur Begründung der atypisch stillen Beteiligung
am Betrieb der Obergesellschaft entstanden sind, auf Ebene der Untergesellschaft
für eine Verrechnung zur Verfügung stehen, auf eine mittelbare Gesellschafterstellung
der Gesellschafter der Obergesellschaft an der Untergesellschaft abgestellt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die
Grundsätze des Urteils zur mittelbaren Gesellschafterstellung über den entschiedenen
Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach
der es zur Frage des Vorliegens der Unternehmeridentität stets und ausschließlich
auf eine unmittelbare Gesellschafterstellung ankommt, wird uneingeschränkt festgehalten.

Im Fall der Begründung einer atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer
Personengesellschaft, sowie auch in anderen Fällen der Einbringung des Betriebs 
einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft (doppelt- und mehrstöckige
Personengesellschaftsstrukturen) gilt somit Folgendes:

Die Kürzung des Gewerbeertrags um gewerbesteuerliche Fehlbeträge nach § 10a GewStG
setzt sowohl Unternehmensidentität als auch Unternehmeridentität voraus. Dies gilt
auch bei der Nutzung von Fehlbeträgen einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft).
Damit gelten die allgemeinen Grundsätze von R 10a.2 (Unternehmensidentität) und 
R 10a.3 (Unternehmeridentität) GewStR auch bei Mitunternehmerschaften. Träger des
Verlustabzugs sind nach R 10a.3 Abs. 3 Satz 1 GewStR die jeweiligen Gesellschafter(
Mitunternehmer) der Personengesellschaft. Bei der Beteiligung einer Obergesellschaft
an einer Untergesellschaft sind nicht die Gesellschafter der Obergesellschaft, sondern
ist die Obergesellschaft Gesellschafterin und damit Träger des Verlustabzugs der
Untergesellschaft.

Dies hat zur Folge, dass ein Wechsel im Gesellschafterbestand der Obergesellschaft
keinen Einfluss auf Fehlbeträge bei der Untergesellschaft hat, da die Unternehmeridentität
bezüglich der Untergesellschaft letztlich unberührt bleibt (vgl. R 10a.3 Abs. 3 
Satz 9 Nr. 8 Sätze 1 und 2 GewStR).

Für Fälle, wie sie dem BFH mit Urteil vom 24. April 2014, a. a. O., zugrunde lagen,
folgt daraus, dass gewerbesteuerliche Fehlbeträge der Obergesellschaft, die bis 
zur Begründung der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) entstanden 
sind, auf Ebene der Untergesellschaft mangels Unternehmeridentität nicht zur Verrechnung
zur Verfügung stehen. Träger der fraglichen Fehlbeträge sind weiterhin die Mitunternehmer
der Obergesellschaft (Unternehmeridentität). Diese sind aber nicht Mitunternehmer
der Untergesellschaft, denn Mitunternehmer der Untergesellschaft ist allein die 
Obergesellschaft selbst.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/gesellschafterwechsel-in-doppelt-und-mehrstoeckigen-personengesellschaftsstrukturen-und-deren-auswirkungen-auf-fehlbetraege-nach-%C2%A7-10a-gewstg-60316)
