# Gesetz für faire Verbraucherverträge

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- Veröffentlicht: 2021-09-24T12:16:20+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.09.2021

Am Telefon aufgeschwatzte Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen–
davor will die Bundesregierung Verbraucher besser schützen. Dabei geht es um Energielieferverträge
sowie Verträge etwa für Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos. Informationen zu dem 
neuen Gesetz, das in Teilen zum 1. Oktober 2021 in Kraft tritt, finden Sie hier.

## Wieso war ein Gesetz für faire Verbraucherverträge notwendig?

Unerlaubte Telefonwerbung stellt einerseits eine unzumutbare Belästigung dar. Sie
führt aber auch in vielen Fällen dazu, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge
aufgedrängt oder untergeschoben werden, die sie so nicht abschließen möchten. Zum
anderen verwenden Unternehmen zunehmend bestimmte Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), die es Verbraucher verwehren für sie günstigere Angebote
zu nutzen. Des Weiteren wird Verbrauchern etwa die Abtretung ihrer Ansprüche gegen
einen Unternehmer, um diese durch Dritte geltend machen zu lassen, unverhältnismäßig
erschwert. Deshalb sollen sowohl der Vertragsschluss selbst als auch die Vertragsinhalte
faireren Regelungen unterliegen.

## Wie sehen die Vertragslaufzeiten für Verträge etwa fürs Fitnessstudio, Partnerbörsen und sonstige Abos aus?

Verbraucherverträge die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige
Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, werden oftmals mit einer längeren
Laufzeit angeboten.

Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen größtmögliche Freiheit bei der Vertragswahl
und -ausgestaltung haben und etwa von Kostenvorteilen bei längeren und flexibleren
Laufzeiten profitieren.

## Was gilt bei einer automatischen Vertragsverlängerung?

Die Kündigung vergessen – und schon ist man an einen unliebsamen Vertrag weiter 
gebunden. Das soll künftig nicht mehr so einfach passieren. Zum Schutz der Verbraucher
werden daher auch strengere Regelungen für die Kündigung im Falle einer automatischen
Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit getroffen. Kunden können in einem solchen
Fall ab März 2022 monatlich kündigen.

## Können Strom- und Gasverträge weiter telefonisch abgeschlossen werden?

Unter den Fällen, in denen Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben
werden, ist die Anzahl der Beschwerden wegen Anrufen von Energielieferanten oder
Dienstleistern, die den Verbraucher zu einem Wechsel des Energielieferanten bewegen
wollen, besonders groß. Lieferverträge für Strom und Gas soll man deshalb nicht 
mehr allein am Telefon abschließen können. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er
künftig „in Textform“, also zum Beispiel per E-Mail, SMS oder auch als Brief oder
Fax vorliegen. Zugleich wird darüber hinaus das Textformerfordernis auch auf die
Kündigung solcher Verträge erweitert.

Firmen müssen zudem die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren
und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter
ahnden können.

## Wie sind online abgeschlossene Verträge kündbar?

Ab dem 1. Juli 2022 wird für dauernde Schuldverhältnisse ein verpflichtender Kündigungsbutton
im Online-Bereich eingeführt. Dauerschuldverhältnisse erweisen sich oftmals als 
Kostenfallen für Verbraucher. Ein Vertrag im Internet ist schnell geschlossen – 
oftmals genügt dafür ein Klick. Den Vertrag wieder zu kündigen ist meistens wesentlich
schwieriger. Nicht selten muss man sich durch mehrere Seiten klicken und am Ende
womöglich noch per Brief oder Fax kündigen. Der Button als unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit
im Online-Bereich schafft Abhilfe.

Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann ein Verbraucher einen
Vertrag, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

## Was wird noch geregelt?

Künftig sind alle Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche
von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche
und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse
hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

_Quelle: Bundesregierung_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gesetz-fuer-faire-verbrauchervertraege-63381)
