# Gesetz zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt beschlossen

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- Published: 2021-05-31T04:47:14+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BMWi, Pressemitteilung vom 28.05.2021

**Neue Regelungen treten am 1. Dezember 2021 in Kraft**

Der Bundesrat hat am 28.05.2021 dem Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des
Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) zugestimmt.
Das TTDSG schafft mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre
in der digitalen Welt. Das Gesetz kann zusammen mit dem neuen Telekommunikationsgesetz
am 1. Dezember 2021 in Kraft treten.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Ich freue mich über die Zustimmung des
Bundesrats. Die Privatsphäre muss auch in der digitalen Welt geschützt werden. Gleichzeitig
müssen wir digitale Geschäftsmodelle ermöglichen. Die neuen Regelungen schaffen 
hier eine Balance und sind damit zukunftsweisend. Mit Blick auf die viel diskutierten
Cookies eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes
Einwilligungsmanagement zu entwickeln, das Verbraucherinnen und Verbrauchern, Unternehmen
und Start-ups gleichermaßen nutzt. Die Arbeiten hieran werden wir jetzt im Austausch
mit allen Akteuren aufnehmen.“

Das TTDSG enthält die Datenschutzbestimmungen in der Telekommunikation und bei Telemedien.
Dabei wurden auch die Anpassungen umgesetzt, die aufgrund der europäischen Datenschutzgrundverordnung(
DSGVO) und der ePrivacy-Richtlinie notwendig waren. Das TTDSG enthält neue Bestimmungen
zum digitalen Nachlass, zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen, zum Einwilligungsmanagement
und zur Aufsicht.

Mit Blick auf den digitalen Nachlass wird klargestellt, dass das Fernmeldegeheimnis
Erben des Endnutzers und andere Personen mit vergleichbarer Rechtsstellung nicht
an der Wahrnehmung von Rechten des Endnutzers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter
hindert (§ 4 TTDSG).

Das TTDSG stellt klar, dass das Speichern von und der Zugriff auf Informationen 
in der Endeinrichtung des Endnutzers grundsätzlich nur mit einer DSGVO-konformen
Einwilligung erlaubt ist (Stichwort: Cookies). Ausnahmen werden entsprechend den
Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie festgelegt (§ 25 TTDSG).

Mit Blick auf Cookies soll mit dem TTDSG auch ein nutzerfreundliches und wettbewerbskonformes
Einwilligungsmanagement erreicht werden, das anerkannte Dienste, Browser und Telemedienanbieter
einbeziehen soll. Die nähere Ausgestaltung dieser neuen Strukturen soll im Wege 
einer Regierungsverordnung erfolgen, deren Erfolge die Bundesregierung beobachten
und evaluieren wird (§ 26 TTDSG). Im Rahmen der Vorbereitung dieser Verordnung wird
das BMWi die für ein sinnvolles und wirksames Einwilligungsmanagement erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehend prüfen.

Im Bereich der Aufsicht soll der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz 
und die Informationsfreiheit BfDI zukünftig umfassend, d.h. auch im Hinblick auf
die Verhängung von Bußgeldern, als unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde im Bereich
der Telekommunikation tätig sein (§ 28 und 29 TTDSG). Die Bundesnetzagentur ist 
für die Vorschriften des TTDSG zuständig, die nicht die Verarbeitung von personenbezogenen
Daten betreffen (§ 30 TTDSG).

## Themen und Paragraphen im TTDSG

Geregelt werden:

 * das Fernmeldegeheimnis in den §§ 3 bis 8 TTDSG (bisher §§ 88 – 90 TKG); neu ist
   in § 4 TTDSG eine Regelung zur Rechtsstellung von Erben und Personen in vergleichbarer
   Rechtsstellung zum Endnutzer,
 * die erlaubte Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten in den §§ 9 bis 13 
   TTDSG (bisher §§ 96 ff TKG),
 * im Zusammenhang mit rufnummerngebundenen Diensten die Mitteilung ankommender 
   Verbindungen, die Unterdrückung der Anzeige der Rufnummer und die automatische
   Anrufweiterschaltung in den §§ 14 bis 16 TTDSG (bisher §§ 101 bis 103 TKG),
 * die Aufnahme in Endnutzerverzeichnisse und die Bereitstellung von Daten für Endnutzerverzeichnisse
   in den §§ 17 und 18 (bisher §§ 47, 104 und 105 TKG),
 * im Hinblick auf Telemedien in den §§ 19 bis 24 die besonderen technischen und
   organisatorischen Vorkehrungen zum Schutz von Nutzerdaten (bisher in § 13 Absätze
   4 bis 7 TMG), die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Minderjähriger zum
   Zweck des Jugendschutzes (bisher § 14a TMG),die Auskunftserteilung über Bestandsdaten(
   bisher § 14 Absatz 2- 5) und die neuen Regelungen zur Bestandsdatenauskunft (
   bisher §§ 15a bis 15c TMG) und
 * Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 27 und 28 TTDSG.

Voraussichtlich wird das TTDSG zu einem späteren Zeitpunkt an die derzeit noch auf
europäischer Ebene verhandelte ePrivacy-Verordnung anzupassen sein.

_Quelle: BMWi_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gesetz-zum-schutz-der-privatsphaere-in-der-digitalen-welt-beschlossen-53882)
