# Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in Privathaushalten

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- Veröffentlicht: 2021-06-25T05:21:50+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 24.06.2021 zum Urteil 5 AZR 505/20 vom 24.06.2021

Nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte
haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für geleistete Arbeitsstunden. Dazu
gehört auch Bereitschaftsdienst. Ein solcher kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft
im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und grundsätzlich verpflichtet
ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.

Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie war
seit April 2015 bei der Beklagten, einem Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, als 
Sozialassistentin beschäftigt. In dem in bulgarischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrag
ist eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart, wobei Samstag und Sonntag
arbeitsfrei sein sollten. Die Klägerin wurde nach Berlin entsandt und arbeitete 
gegen eine Nettovergütung von 950 Euro monatlich im Haushalt der über 90-jährigen
zu betreuenden Person, bei der sie auch ein Zimmer bewohnte. Ihre Aufgaben umfassten
neben Haushaltstätigkeiten (wie Einkaufen, Kochen, Putzen etc.) eine „Grundversorgung“(
wie Hilfe bei der Hygiene, beim Ankleiden etc.) und soziale Aufgaben (z. B. Gesellschaft
leisten, Ansprache, gemeinsame Interessenverfolgung). Der Einsatz der Klägerin erfolgte
auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags, in dem sich die Beklagte gegenüber
der zu betreuenden Person verpflichtete, die aufgeführten Betreuungsleistungen durch
ihre Mitarbeiter in deren Haushalt zu erbringen.

Mit ihrer im August 2018 erhobenen Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das
Mindestlohngesetz (MiLoG) weitere Vergütung verlangt. Sie hat geltend gemacht, bei
der Betreuung nicht nur 30 Wochenstunden, sondern rund um die Uhr gearbeitet zu 
haben oder in Bereitschaft gewesen zu sein. Selbst nachts habe die Tür zu ihrem 
Zimmer offenbleiben müssen, damit sie auf Rufen der zu betreuenden Person dieser–
etwa zum Gang auf die Toilette – Hilfe habe leisten können. Für den Zeitraum Mai
bis August 2015 und Oktober bis Dezember 2015 hat die Klägerin zuletzt die Zahlung
von 42.636 Euro brutto abzüglich erhaltener 6.680 Euro netto nebst Prozesszinsen
begehrt. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie schulde den 
gesetzlichen Mindestlohn nur für die arbeitsvertraglich vereinbarten 30 Wochenstunden.
In dieser Zeit hätten die der Klägerin obliegenden Aufgaben ohne Weiteres erledigt
werden können. Bereitschaftsdienst sei nicht vereinbart gewesen. Sollte die Klägerin
tatsächlich mehr gearbeitet haben, sei dies nicht auf Veranlassung der Beklagten
erfolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage überwiegend entsprochen und ist im Wege einer
Schätzung von einer Arbeitszeit von 21 Stunden kalendertäglich ausgegangen. Hiergegen
richten sich die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin mit
Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die
Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 20 i. V. m. § 1 MiLoG
auch ausländische Arbeitgeber trifft, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden.
Hierbei handelt es sich um Eingriffsnormen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO, die 
unabhängig davon gelten, ob ansonsten auf das Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches
Recht Anwendung findet. Die Revision der Beklagten rügt jedoch mit Erfolg, das Berufungsgericht
habe ihren Vortrag zum Umfang der geleisteten Arbeit nicht ausreichend gewürdigt
und deshalb unzutreffend angenommen, die tägliche Arbeitszeit der Klägerin habe 
unter Einschluss von Zeiten des Bereitschaftsdienstes 21 Stunden betragen. Das Landesarbeitsgericht
hat zwar zu Recht in den Blick genommen, dass aufgrund des zwischen der Beklagten
und der zu betreuenden Person geschlossenen Dienstleistungsvertrags eine 24-Stunden-
Betreuung durch die Klägerin vorgesehen war. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft bei 
der nach § 286 ZPO gebotenen Würdigung des gesamten Parteivortrags den Hinweis der
Beklagten auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche nicht
berücksichtigt, sondern hierin ein rechtsmissbräuchliches widersprüchliches Verhalten
gesehen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Auch die Anschlussrevision
der Klägerin ist begründet. Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin
habe geschätzt täglich drei Stunden Freizeit gehabt, fehlt es bislang an ausreichenden
tatsächlichen Anhaltspunkten, sodass auch aus diesem Grund das Urteil des Landesarbeitsgerichts
aufzuheben ist. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um insoweit
den Sachverhalt weiter aufzuklären, den Vortrag der Parteien umfassend zu würdigen
und festzustellen, in welchem Umfang die Klägerin Vollarbeit oder Bereitschaftsdienst
leisten musste und wie viele Stunden Freizeit sie hatte. Dass die Klägerin mehr 
als die im Arbeitsvertrag angegebenen 30 Stunden/Woche zu arbeiten hatte, dürfte–
nach Aktenlage – nicht fernliegend sein.

_Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gesetzlicher-mindestlohn-fuer-entsandte-auslaendische-betreuungskraefte-in-privathaushalten-55898)
