# „Gestrichene Streichpreise“ irreführend

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- Published: 2022-10-11T06:51:47+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 10.10.2022 zum Urteil 42 O 9140/22 vom 10.10.2022(
nrkr)

Die 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 10.10.2022 die
Werbung einer Vergleichs- und Verkaufsplattform mit Streichpreisen und Rabattkästchen
für Markenparfums als irreführend für Verbraucher eingestuft (Az. 42 O 9140/22).

Der Plattform wurde die entsprechende Bewerbung der Produkte im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes untersagt.

Die Verfügungsbeklagte betreibt eine Vergleichs- und Verkaufsplattform. Über die
Plattform können Verbraucher zu den Angeboten von Drittanbietern gelangen; die Verfügungsbeklagte
vertreibt über ihre Internetseite aber auch selbst Markenparfums im Wege des Direktverkaufs.
In einer Galerieansicht werden die verschiedenen Parfums, die sowohl von Drittanbietern
als auch der Verfügungsbeklagten selbst zum Kauf angeboten werden, in einer Übersicht
dargestellt. Klickt der Seitenbesucher auf ein konkretes Produkt, gelangt er auf
die jeweilige Produktdetailseite. Soweit man ein Produkt direkt bei der Verfügungsbeklagten
kaufen möchte, wird man zu einer Bestellübersicht geleitet. Die Plattform bewirbt
sämtliche Markenparfums in ihrer Galerieansicht und ihren Produktdetailseiten mit
Preisersparnissen, indem sie (1) bei einem Angebot den Gesamtpreis einem höheren
durchgestrichenen Preis gegenüberstellt (Streichpreis) und/oder (2) eine prozentuale
Preisersparnis mit einem rot hervorgehobenen Rabatt-Kästchen ausweist (Rabatt-Kästchen).
Bei der Bestellübersicht im Rahmen des Direktverkaufs zeigt die Plattform ebenfalls
Streichpreise an. Die dargestellte Ersparnis sowohl bei den Streichpreisen als auch
bei den Rabattkästchen berechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem günstigsten
und dem teuersten gelisteten Angebot auf der Plattform, unabhängig davon, von welchem
Händler die Ware angeboten wird.

Die Kammer ordnet die konkrete Darstellung der Streichpreise und Rabattkästchen 
durch die Verfügungsbeklagte als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb(
UWG) ein.

Soweit die Verfügungsbeklagte die Streichpreise und Rabattkästchen in ihren Galerieansichten
und auf ihren Produktdetailseiten verwendet, sei die Darstellung irreführend im 
Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über
das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthalte.

Werden Preise für ein Angebot durchgestrichenen Preisen gegenübergestellt oder mit
einem prozentualen Abzug beworben, müsse sich aus der Werbung die Bezugsgröße eindeutig
ergeben. Die Werbung mit einer Preisherabsetzung beinhalte ein hohes Irreführungspotential,
da der Eindruck vermittelt werde, es handele sich um ein besonders günstiges Angebot.

Zudem verstießen die verwendeten Streichpreise in der Bestellübersicht im Rahmen
des Direktverkaufs gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (
PangV).

Die Verfügungsbeklagte stelle entgegen der gesetzlichen Vorgabe bei Angabe der Preisermäßigung
nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis ab, den sie selbst innerhalb der letzten 30
Tage vor Preisermäßigung angewendet habe, sondern nehme auf den teuersten auf der
Plattform ermittelbaren Verkaufspreis Bezug.

Der Verstoß gegen die Verordnung sei unlauter, führt die Kammer in den Urteilsgründen
aus, da er geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar
zu beeinträchtigen: Die Werbung mit den Streichpreisen sei geeignet, den Verbraucher
zum Kauf eines durch die Plattform selbst vertriebenen Markenparfums zu veranlassen,
ohne dass der Verbraucher die Vor- und Nachteile der geschäftlichen Entscheidung
eindeutig erkennen, abwägen und eine „effektive Wahl“ treffen könne. Gegenüber Mitbewerbern
erlange das beklagte Portal damit einen nicht unerheblichen und unlauteren Wettbewerbsvorteil.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gestrichene-streichpreise-irrefuehrend-86621)
