# Gesundheitliche Probleme nach Corona-Impfung kein Arbeitsunfall

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- Published: 2022-12-21T09:29:37+01:00
- Author: Thomas Stuppy

SG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil S 1 U 1276/22 vom 09.12.2022

Das Sozialgericht Konstanz lehnte es in einer heute veröffentlichten Entscheidung
ab, den beklagten Unfallversicherungsträger zu verpflichten, gesundheitliche Probleme
nach einer COVID-19-Impfung der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die 1992 geborene Klägerin ist als Sozialarbeiterin in einer Behörde beschäftigt
und hat im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig persönliche Kontakte. Sie
ließ sich am 27.03.2021 mit dem Impfstoff AstraZeneca impfen. Nach ihren Angaben
verspürte sie etwa eine Woche nach der Impfung starke Kopfschmerzen und wurde kurz
darauf wegen Gedächtnisverlust, Verwirrtheit und Desorientierung stationär behandelt.
In diesem Zusammenhang wurde unter anderem der Verdacht auf eine Enzephalitis geäußert.
In der Folge wurde bei der Klägerin ferner ein Chronic-Fatigue-Syndrom diagnostiziert.
Die Klägerin ist seitdem krankgeschrieben. Sie machte gegenüber dem beklagten Unfallversicherungsträger
einen Arbeitsunfall geltend. Sie gab an, sie habe von ihrem Arbeitgeber mehrere 
E-Mails erhalten, in denen den Beschäftigten nahegelegt worden sei, sich gegen COVID-
19 impfen zu lassen. Dementsprechend habe sie die Bescheinigung erhalten, sodass
sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur höchsten Prioritätsstufe vorzeitig habe geimpft
werden können. In der vom Sozialgericht Konstanz veranlassen Auskunft teilte der
Arbeitgeber der Klägerin mit, dass die Mitarbeiter über die neuesten Impfstrategien
des Landes Baden-Württemberg informiert worden seien. Jedem Arbeitnehmer sei es 
aber freigestellt gewesen, sich impfen zu lassen. Das Sozialgericht gelangte in 
dem Rechtsstreit zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitsunfall nicht vorlag. Die Klägerin
kam mit der Impfung keiner Rechtspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis nach. 
Die Priorisierung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe diente lediglich
der sachgerechten Zuteilung nur eingeschränkt vorhandener Impfmöglichkeiten. Die
Hinweise des Arbeitgebers sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass dieser als
staatliche Stelle nicht nur die eigenen Beschäftigten im Blick hatte, sondern das
Ziel verfolgte, die Impfquote in Deutschland insgesamt zu heben. Maßnahmen zur Erhaltung
oder Wiederherstellung der Gesundheit gehören aber grundsätzlich zum persönlichen
Lebensbereich. Ob ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anzunehmen
ist, wenn eine Schutzimpfung für die berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich 
ist, ließ das Sozialgericht Konstanz für die COVID-19-Impfung offen. Denn im konkreten
Fall hätte die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit auch ohne Impfung ausüben können.
Eine Entscheidung über die Frage, ob eine COVID-19-Impfung geeignet ist, Langzeitfolgen
ähnlich einer Enzephalitis oder einem Chronic-Fatigue-Syndrom zur verursachen, war
in dem Rechtsstreit ebenfalls nicht erforderlich. Schließlich kam es auch nicht 
darauf an, ob ein Impfschaden nach § 60 Infektionsschutzgesetz vorliegt, für den
die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts zu gelten. Dies war nicht Gegenstand
des Verfahrens. Die Klägerin hatte einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt
gestellt, über den noch nicht entschieden war. Gegen das Urteil ist die Berufung
zulässig.

_Quelle: Sozialgericht Konstanz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gesundheitliche-probleme-nach-corona-impfung-kein-arbeitsunfall-92234)
