# Gewährung des Begünstigungstransfers erfordert keine Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten

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- Veröffentlicht: 2021-06-10T09:49:33+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.06.2021 zum Urteil 4 K 1154/20 Erb vom 21.04.2021(
nrkr – BFH-Az.: II R 12/21)

Die Erbschaftsteuerbegünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen und eines 
Familienheims können vom Erben auf einen Dritten übergehen, wenn im Rahmen der Nachlassteilung
begünstigtes Vermögen übertragen wird. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung
setzt dieser Begünstigungstransfer nicht voraus, dass die Erbauseinandersetzung 
innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Dies hat unser 4. Senat mit
Urteil vom 21.04.2021 entschieden:

Der Kläger und sein Bruder sind zu je 1/2 Erben ihrer im Jahr 2015 verstorbenen 
Eltern. Zum Nachlass gehörten u. a. eine Kommanditbeteiligung des Vaters und mehrere
Grundstücke. Das beklagte Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger die Erbschaftsteuer
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei wurden ihm für den Erwerb des Betriebsvermögens
und für einzelne Grundstücke Vergünstigungen gemäß §§ 13a-13c ErbStG gewährt. Weiterhin
kam für eine nach dem Erbfall vom Kläger bewohnte Wohnung die Steuerbefreiung des§
13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zur Anwendung.

Zum Zwecke der Erbauseinandersetzung trafen die Brüder im Jahr 2018 eine Vereinbarung.
Der Bruder übertrug dem Kläger den hälftigen Eigentumsanteil an der vom Kläger bewohnten
Wohnung sowie den anteiligen Kommanditanteil. Die Grundstücke wurden zwischen den
Brüdern aufgeteilt. Anschließend beantragte der Kläger beim Finanzamt eine Änderung
seiner Erbschaftsteuerfestsetzung. Nach der Vermögensaufteilung seien ihm die erbschaftsteuerlichen
Begünstigungen für das Betriebsvermögen und das Familienheim statt bisher zu 50 %
in vollem Umfang zu gewähren.

Das Finanzamt lehnte eine Bescheidänderung ab. Eine Erbauseinandersetzung könne 
steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah – also innerhalb von sechs
Monaten – nach dem Erbfall erfolge. Im Streitfall seien zwischen dem Erbfall und
der Erbauseinandersetzung jedoch drei Jahre vergangen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied,
dass der Zeitablauf von etwa drei Jahren dem Übergang der Erbschaftsteuerbegünstigungen
vom Bruder auf den Kläger nicht entgegensteht. Die Richter führten aus, dass das
Gesetz keine Frist enthalte, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung zu erfolgen
habe.

Im Streitfall sei der für einen Begünstigungstransfer erforderliche innere Zusammenhang
zwischen der Vermögensaufteilung und dem Erbfall gegeben. Ein solcher Zusammenhang
könne auch dann noch bestehen, wenn die Auseinandersetzung – etwa bei komplexen 
Vermögenslagen und zu klärenden Bewertungsfragen – erst längere Zeit nach dem Erbfall
erfolge. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund eines neuen Willensentschlusses
der Erben zu einer Vermögensübertragung gekommen sei.

Bei der Neuberechnung der Erbschaftsteuer wird das Finanzamt auch die Steuerbefreiung
für ein Familienheim in vollem Umfang zu berücksichtigen haben. Der Senat hielt 
es für unschädlich, dass der Bruder die persönlichen Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung
nicht erfüllte. Entscheidend sei, dass er dem Kläger abstrakt begünstigungsfähiges
Vermögen übertragen habe und der Kläger die persönlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung
erfülle.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision
wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 12/21 anhängig.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juni 2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/gewaehrung-des-beguenstigungstransfers-erfordert-keine-erbauseinandersetzung-innerhalb-von-sechs-monaten-54547?pk_campaign=feed&pk_kwd=gewaehrung-des-beguenstigungstransfers-erfordert-keine-erbauseinandersetzung-innerhalb-von-sechs-monaten)
