# Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/gewaehrung-von-zusatzleistungen-und-zulaessigkeit-von-gehaltsumwandlungen/
- Published: 2022-01-05T10:48:46+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 19 / 10017 :004 vom
05.01.2022

**Anwendung des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2020 (BStBl I S. 222) und des BFH-
Urteils vom 1. August 2019 – VI R 32/18 – (BStBl II 2020 S. 106)**

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder ist das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (a. a. O.) für Veranlagungszeiträume
bis einschließlich 2019 nicht mehr anzuwenden.

Damit ist in allen offenen Fällen der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019
das BFH-Urteil vom 1. August 2019 – VI R 32/18 – (a. a. O.) über den entschiedenen
Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt,
wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener
Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel).
Ansonsten liegt eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (Rdnr.
30 des BFH-Urteils vom 1. August 2019 – VI R 32/18 -, a. a. O.).

Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter
anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt
oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall
der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.

Für Veranlagungszeiträume ab 2020 sind die Regelungen des § 8 Abs. 4 EStG in der
Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) zu
beachten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/gewaehrung-von-zusatzleistungen-und-zulaessigkeit-von-gehaltsumwandlungen-2-71716)
