# Gewehr „Haenel CR 223“ verletzt Patent von Heckler & Koch

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- Veröffentlicht: 2023-01-02T06:13:51+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Düsseldorf, Pressmitteilung vom 30.12.2022 zum Urteil I-15 U 59/21 vom 30.12.2022

Das Gewehr „Haenel CR 223“ verletzt Patentrechte der Heckler & Koch GmbH und darf
aufgrund des Urteils des 15. Zivilsenats unter Leitung der Vorsitzenden Richterin
am Oberlandesgericht Ulrike Voß vom 30.12.2022 derzeit in Deutschland weder hergestellt
noch vertrieben werden. Mit seiner Entscheidung hat der Senat die Berufung der das
Gewehr veräußernden Haenel GmbH gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts
Düsseldorf (Urteil vom 16.11.2021, Az. 4a O 68/20) zurückgewiesen.

Die beklagte Haenel GmbH produziert und vertreibt ein Gewehr mit der Bezeichnung„
Haenel CR 223“ (angegriffene Ausführungsform), die Klägerin Heckler & Koch GmbH 
ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent). Das Patent
hat die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems zum Gegenstand, durch das die
Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Gewehrs auch nach Eintauchen in Flüssigkeiten–
insbesondere Wasser – sichergestellt werden soll. Der Senat hat eine Verletzung 
dieses Klagepatents durch die im Gewehr „Haenel CR 223“ genutzte Konstruktion bestätigt.
Das Verschlusssystem verfüge über „ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en)“ im
Sinne der mit dem Klagepatent geschützten Konstruktionsweise, durch welche der Abfluss
von Flüssigkeiten aus dem Waffenverschlusssystem und somit die Funktionsfähigkeit
und Sicherheit des Gewehrs nach einem Flüssigkeitskontakt gewährleistet seien.

Aufgrund der im Urteil festgestellten Patentrechtsverletzung ist die Haenel GmbH
neben dem Herstellungs- und Vertriebsverbot für das Gewehr „Haenel CR 223“ zudem
verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre
gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter
Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf
der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft kann die Klägerin
dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

Das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Klagepatent EP 2 018 508 B1 ist in der von
der Klägerin in diesem Verfahren geltend gemachten Fassung mit erstinstanzlichem
Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 (Az. 7 Ni 29/20 (EP)) für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten worden. Eine Veranlassung zur Aussetzung
des hiesigen Rechtsstreits nur aufgrund eines möglichen Berufungsverfahrens über
den Bestand des Patents bestand daher nach Auffassung des Senats nicht.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof
gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Die Beklagte kann gegen das Urteil daher
nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

_Quelle: OLG Düsseldorf_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gewehr-haenel-cr-223-verletzt-patent-von-heckler-koch-92612)
