# Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

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- Veröffentlicht: 2021-12-10T09:49:14+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Erlass) FM3 – G-1460-1 / 4 vom
09.12.2021

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur
Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung
des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3
GewStG), Folgendes:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter 
Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum
die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere
für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich
unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige
bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung
des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 
und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen
zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen
die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das
Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen
vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-
Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen
Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur
dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung
der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6
Abs. 1 GewStR).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Sie ersetzen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 19. März 2020 (BStBl I 2020 S. 281) und vom 25. Januar 2021 (BStBl I 2021 S.
151).

_Quelle: FinMin Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/gewerbesteuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-andauernden-auswirkungen-des-coronavirus-covid-19-sars-cov-2-69892)
