# Gewerbesteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

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- Published: 2021-01-26T10:29:08+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – G-146.0 / 4 vom
25.01.2021

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur
Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages
für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter 
Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum
die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere
für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich
unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige
bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung
des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Bei der Nachprüfung
der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge 
sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden
wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung
des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende
Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden(§
19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen
Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur
dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung
der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6
Abs. 1 GewStR).

_Quelle: BMF_
