# Gewerkschaft ver.di tariffähig auch für Pflege außerhalb von Krankenhäusern

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- Veröffentlicht: 2021-08-26T07:56:40+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.08.2021 zum Beschluss 21 BVL 5001/
21 vom 24.06.2021

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat Anträge des Arbeitgeberverbandes
Pflege e.V. zur Feststellung fehlender Tariffähigkeit der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen.

Im Arbeitgeberverband Pflege e.V. (AGVP) haben sich private Pflegeunternehmen zusammengeschlossen.
Daneben bestehen weitere Arbeitgeberverbände der Pflegebranche, unter anderem die
Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP). Die Gewerkschaft 
ver.di hat am 1. Februar 2021 mit dem BVAP einen Tarifvertrag über Mindestarbeitsbedingungen
in der Pflegebranche abgeschlossen. Angestrebt wurde eine Allgemeinverbindlicherklärung
dieses Tarifvertrages nach § 7a Arbeitnehmer-Entsendegesetz, zu der es wegen der
fehlenden Zustimmung der Caritas nicht kam.

Mit seinem noch während der Auseinandersetzungen über die mögliche Allgemeinverbindlichkeit
dieses Tarifvertrages beim Landesarbeitsgericht eingereichten Antrag hat der AGVP
eine fehlende Tariffähigkeit der Gewerkschaft ver.di für Pflegebetriebe, die Pflegeleistungen
außerhalb von Krankenhäusern erbringen, geltend gemacht. Zur Begründung hat der 
AGVP ausgeführt, jedenfalls wegen der heterogenen Zuständigkeit von ver.di sei für
die Prüfung der Tariffähigkeit auf die einzelnen Branchen abzustellen. In der Pflegebranche
verfüge ver.di nicht über die für eine Tariffähigkeit erforderliche Durchsetzungsfähigkeit.
Die Lage in der Pflegebranche unterscheide sich hier von der Lage in Krankenhäusern.
Im Laufe des Verfahrens hat der AGVP hilfsweise die Tariffähigkeit von ver.di insgesamt
infrage gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, Voraussetzung für die Tariffähigkeit
einer Arbeitnehmervereinigung sei, dass sie sozial mächtig und von ihrem organisatorischen
Aufbau her in der Lage sei, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei
zu erfüllen. Abzustellen sei auf die Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit
in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von der Arbeitnehmervereinigung 
beanspruchten Zuständigkeitsbereichs. Es gebe keine partielle, auf bestimmte Regionen,
Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit. Vielmehr sei die Tariffähigkeit
einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einheitlich
zu beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass eine in erheblichen Teilen des von 
ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs durchsetzungsfähige Arbeitnehmervereinigung
sich auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehle, beim Abschluss
von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwerfe.

Daher habe eine etwa fehlende Durchsetzungskraft von ver.di im Bereich der Pflegebranche
für sich genommen auch nicht zur Folge, dass ver.di insgesamt tarifunfähig sei. 
Als Gesamtorganisation sei ver.di im Sinne der Anforderungen an die soziale Mächtigkeit
offensichtlich organisations- und durchsetzungsfähig sowie in der Lage, hinreichenden
Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

_Quelle: LAG Berlin-Brandenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gewerkschaft-ver-di-tariffaehig-auch-fuer-pflege-ausserhalb-von-krankenhaeusern-61320)
