# Gewinn aus der Rückübertragung von Anteilen im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung als nicht steuerbarer Vorgang auf der privaten Vermögensebene

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- Veröffentlicht: 2020-12-10T10:11:35+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.12.2020 zum Urteil 14 K 2209/17 vom 22.10.2020 (
nrkr)

Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Gewinn 
aus der Rückübertragung einer Mitarbeiterbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört.

Der Kläger war bei der A-GmbH in führender Position angestellt. Im Rahmen eines 
Beteiligungsprogramms seiner Arbeitgeberin, an dem nur ausgewählte Mitarbeiter und
Mitglieder des Aufsichtsrats teilnehmen konnten, erwarb er im Jahr 2007 eine Beteiligung
an der A-GmbH i. H. v. 0,05 %. Der vom Kläger zu zahlende Kaufpreis wurde anhand
einer vertraglich festgelegten Berechnungsformel ermittelt, in die die Geschäftsergebnisse
der Vorjahre und ein Kapitalisierungsfaktor von 15,9 einflossen.

Der Anteilserwerb erfolgte unter der auflösenden Bedingung des Fortbestands des 
Arbeitsverhältnisses. Im Fall des Bedingungseintritts sollte die Beteiligung unmittelbar
an die veräußernde B-GmbH, die zur gleichen Unternehmensgruppe wie die A-GmbH gehörte,
zurückfallen. Die von der B-GmbH zu zahlende Gegenleistung sollte in analoger Weise
wie die Höhe des Kaufpreises ermittelt werden. Als Untergrenze für die Gegenleistung
wurde das anteilig ausgewiesene Eigenkapital der A-Gruppe vereinbart. Die Höhe des
Rückerwerbspreises war außerdem vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und dessen Dauer abhängig (“Good Leaver/Bad Leaver-Regelung”).

Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2012
beendet. Im Jahr 2013 zahlte die B-GmbH dem Kläger den Kaufpreis für die Rückübertragung
seiner Mitarbeiterbeteiligung.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass der Gewinn aus der Rückübertragung
der Anteile an der A-GmbH im Jahr 2013 zu den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger
Arbeit gehöre.

Dagegen hat der Kläger sich erfolgreich zur Wehr gesetzt. Mit Urteil vom 22.10.2020
hat das Finanzgericht Düsseldorf den angegriffenen Einkommensteueränderungsbescheid
aufgehoben. Der Senat entschied, dass keine steuerbaren Einkünfte des Klägers vorlägen.

Der Veräußerungsgewinn sei kein steuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite.
Für einen entsprechenden Veranlassungszusammenhang spreche zwar die Abhängigkeit
der Höhe des Rückerwerbspreises von dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und dessen Dauer. Gegen die Einordnung als Arbeitslohn spreche aber, dass der Kläger
ein Verlustrisiko getragen habe. Denn als Untergrenze für den Rückerwerbspreis sei
das anteilige Stammkapital der Gesellschaft festgelegt worden, das durch Verlustvorträge
aufgebraucht oder negativ hätte werden können.

Außerdem sei weder der Erwerb noch die Veräußerung des Geschäftsanteils verbilligt
erfolgt. Für die Preisfindung sei von den Vertragsparteien ein vereinfachtes Bewertungsverfahren
vereinbart worden, dessen Ergebnisse marktgerecht seien. Der vereinbarte Kapitalisierungsfaktor
i. H. v. 15,9 und der Kapitalisierungsfaktor des vereinfachten Ertragswertverfahren
im Jahr 2012 i. H. v. 14,4092 würden nicht stark voneinander abweichen.

Die Rückübertragung der Beteiligung erfülle auch keinen anderen Einkünftetatbestand.
Wegen der geringen Beteiligungshöhe scheide eine Besteuerung nach § 17 EStG aus.
Aufgrund des Erwerbs vor dem 01.01.2009 lägen auch keine Kapitaleinkünfte i. S. 
d. § 20 Abs. 2 EStG vor. Eine Besteuerung nach § 23 EStG scheide wegen Überschreitens
der Haltedauer von mindestens einem Jahr aus.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

_Quelle: FG Düsseldorf Newsletter Dezember 2020_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/gewinn-aus-der-rueckuebertragung-von-anteilen-im-rahmen-einer-mitarbeiterbeteiligung-als-nicht-steuerbarer-vorgang-auf-der-privaten-vermoegensebene-41853?pk_campaign=feed&pk_kwd=gewinn-aus-der-rueckuebertragung-von-anteilen-im-rahmen-einer-mitarbeiterbeteiligung-als-nicht-steuerbarer-vorgang-auf-der-privaten-vermoegensebene)
