# Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteils ist nur teilweise gewerbesteuerpflichtig

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/gewinn-aus-der-veraeusserung-eines-mit-atypischer-unterbeteiligung-belasteten-kommanditanteils-ist-nur-teilweise-gewerbesteuerpflichtig/
- Veröffentlicht: 2022-11-15T09:36:33+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.11.2022 zum Urteil 1 K 2751/20 G vom 15.09.2022(
nrkr – BFH-Az.: IV R 26/22)

Wird ein Kommanditanteil veräußert, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet
ist, unterliegt der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf
den belasteten Anteil entfällt. Im Hinblick auf den unbelasteten Anteil bleibt er
dagegen steuerfrei. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil 
vom 15. September 2022 (Az. 1 K 2751/20 G) entschieden.

Die Klägerin ist ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, 
bei der es aufgrund besonderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen üblich 
ist, einzelnen Familienmitgliedern, die selbst nicht Kommanditisten sind, Unterbeteiligungen
an Kommanditanteilen einzuräumen. Diese sind stets so ausgestaltet, dass die Unterbeteiligten
steuerlich als Mitunternehmer anzusehen sind (sog. atypische Unterbeteiligungen).
Im Streitjahr 2014 veräußerte einer der Kommanditisten seinen gesamten Kommanditanteil
ausdrücklich ohne Mitübertragung der hieran zugunsten einer Erbengemeinschaft bestehenden
Unterbeteiligung in Höhe von ca. 1/3 des Kommanditanteils.

Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn aus dem Kommanditanteil bei der Klägerin
in vollem Umfang gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewerbesteuer mit der Begründung,
dass sowohl der Kommanditist als auch die Erbengemeinschaft lediglich mittelbar 
über die als Mitunternehmerschaft anzusehende Unterbeteiligungsgesellschaft an der
Klägerin beteiligt gewesen seien. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass allein
der Kommanditist als unmittelbar beteiligte natürliche Person seinen Kommanditanteil
veräußert habe.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage teilweise stattgegeben. Der
Veräußerungsgewinn unterliege nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den mit
der Unterbeteiligung belasteten Kommanditanteil entfällt. Veräußerungsgewinne seien
zwar grundsätzlich nicht in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gelte 
dies jedoch nicht, soweit der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Das Gesetz erfasse auch doppelstöckige Personengesellschaften und lasse keine einschränkende
Auslegung zu. Im Streitfall sei die Erbengemeinschaft lediglich mittelbar über die
Unterbeteiligungsgesellschaft an der Klägerin beteiligt gewesen. Diese Unterbeteiligungsgesellschaft
sei steuerlich als Mitunternehmerschaft anzusehen, was zu einer doppelstöckigen 
Gesellschaftsstruktur führe. Die Erbengemeinschaft habe ihre Mitunternehmerstellung
aus ihrem Verhältnis zum Kommanditisten als Hauptbeteiligten und nicht aus ihrem
Verhältnis zur Klägerin als Hauptbeteiligungsgesellschaft abgeleitet.

Demgegenüber sei der Veräußerungsgewinn in Bezug auf den unbelasteten Anteil des
Kommanditisten nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Vielmehr sei der Kommanditist
trotz der bestehenden Unterbeteiligung unmittelbar als Mitunternehmer an der Klägerin
beteiligt geblieben. Die Konstellation des Streitfalls sei nicht vergleichbar mit
der Einbringung eines vollständigen Kommanditanteils in eine Obergesellschaft. Vielmehr
habe der Kommanditist in Bezug auf seine Beteiligung an der KG weiterhin Mitunternehmerrisiko
getragen und Mitunternehmerinitiative entfaltet.

Die vom Senat zugelassene und von beiden Beteiligten eingelegte Revision ist beim
Bundesfinanzhof unter dem Az. IV R 26/22 anhängig.

_Quelle: Finanzgericht Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/gewinn-aus-der-veraeusserung-eines-mit-atypischer-unterbeteiligung-belasteten-kommanditanteils-ist-nur-teilweise-gewerbesteuerpflichtig-89302)
