# Gewinn aus Restschuldbefreiung – Sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung

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- Veröffentlicht: 2022-04-08T11:55:24+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2242 / 20 / 10002 :001 vom
08.04.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gilt für die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gewinnes aus einer
Restschuldbefreiung Folgendes:

Abweichend von den Aussagen im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010
S. 18) stellt die erteilte Restschuldbefreiung ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
rückwirkendes Ereignis dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder 
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde.

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlich und ist in allen offenen
Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Steuerpflichtige 
die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn
der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses
BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt. Sofern der Betrieb vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt, kann
der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem 8. August 2017 entsprechend verfahren.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/gewinn-aus-restschuldbefreiung-sachliche-unbilligkeit-von-aus-dem-rueckwirkenden-ansatz-des-ertrags-aus-einer-restschuldbefreiung-resultierenden-steuerforderungen-bei-betriebsaufgabe-nach-insolvenze-76713)
