# Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

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- Published: 2022-02-25T09:46:52+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Köln, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zum Urteil 14 K 1178/20 vom 25.11.2021 (
nrkr – BFH-Az.: IX R 3/22)

Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen
eines privaten Veräußerungsgeschäfts einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 14. 
Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 25.02.2022 veröffentlichten Urteil vom
25.11.2021 (Az. 14 K 1178/20) entschieden.

Der Kläger verfügte zu Beginn des Jahres 2017 über zuvor erworbene Bitcoins. Diese
tauschte er im Januar 2017 zunächst in Ethereum-Einheiten und die Ethereum-Einheiten
im Juni 2017 in Monero-Einheiten. Ende des Jahres 2017 tauschte er seine Monero-
Einheiten teilweise wieder in Bitcoins und veräußerte diese noch im gleichen Jahr.
Für die Abwicklung der Geschäfte hatte der Kläger über digitale Handelsplattformen
entweder Kaufverträge mit Anbietern bestimmter Kryptowerte zu aktuellen Kursen oder
Tauschverträge, bei denen er eigene Kryptowerte als Gegenleistung eingesetzt hat,
geschlossen.

Der Kläger erklärte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn von rund 3,4 Millionen
Euro in seiner Einkommensteuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das
Finanzamt setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß fest. Der Kläger legte daraufhin
Einspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass bei der Besteuerung
von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit bestehe
und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Daher dürften diese Gewinne
nicht besteuert werden. Im Übrigen fehle es bei Kryptowährungen an der erforderlichen
Veräußerung eines „Wirtschaftsguts“.

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht und wies die Klage ab. Ein strukturelles
Vollzugsdefizit liege nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme
Veräußerung begründet. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts
vor. Bei den Kryptowährungen handele es sich um „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne
des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht 
gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine
Unklarheiten bestünden. Die vom Kläger gehandelten Kryptowerte (Bitcoin, Ethereum
und Monero) seien verkehrsfähig und selbstständig bewertbar. Zudem bestehe eine 
strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof
unter dem Aktenzeichen IX R 3/22 anhängig.

_Quelle: FG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/gewinne-aus-der-veraeusserung-von-kryptowaehrungen-sind-einkommensteuerpflichtig-74334)
