# Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen

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- Veröffentlicht: 2021-06-01T10:38:13+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Pressemitteilung vom 01.06.2021 zum Urteil 11 K 3030/15 vom 10.03.2021(
nrkr – BFH-Az.: X R 8/21)

Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegen.
Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 10. März 2021 (
Az. 11 K 3030/15 E,G) entschieden.

Der Kläger war im Streitjahr 2009 zwanzig Jahre alt, ledig und wohnte im elterlichen
Haushalt. Er absolvierte seit dem Wintersemester 2008/2009 ein Bachelor-Studium 
Mathematik mit dem Nebenfach Physik. Seit Herbst 2007 spielte der Kläger im Internet
in sog. Einzelspielen Poker in der Spielvariante Texas Hold´em. Der Kläger nutzte
zunächst Cent-Beträge als Einsätze. Er erzielte bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn
von ca. 1.000 US-Dollar. Die Spielzeiten, in denen er 2007 und 2008 Online-Poker
spielte, betrugen geschätzt fünf bis zehn Stunden im Monat. Im Streitjahr 2009 spielte
der Kläger bei vier Online-Portalen Poker. Seine Einsätze erhöhte er dabei über 
einstellige zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag. Er spielte im Jahr
2009 insgesamt geschätzte 446 Stunden. Der Kläger nutzte während seiner Spielzeiten
eine von den Online-Portalen unabhängige Software, die ihm 2008 kostenlos zur Verfügung
gestellt wurde. Im Streitjahr 2009 erzielte der Kläger aus den Spielen auf den einzelnen
Online-Portalen insgesamt Gewinne in Höhe von – umgerechnet – 82.826,05 Euro. In
den Folgejahren vervielfachte der Kläger seine Gewinne aus den Online-Pokerspielen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der Teilnahme an 
den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe
und erließ für das Streitjahr 2009 einen entsprechenden Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid.
Das hiergegen vom Kläger geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Der hiergegen erhobenen Klage hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster teilweise
stattgegeben. Der Kläger habe, so der 11. Senat, mit dem Online-Pokerspielen Einkünfte
aus Gewerbebetrieb erzielt, dies jedoch erst ab Oktober 2009. Insbesondere handele
es sich bei der von dem Kläger gespielten Variante Texas Hold´em um ein Geschicklichkeitsspiel
und nicht um ein gewerbliche Einkünfte ausschließendes Glücksspiel. Auch nach wissenschaftlich-
mathematischen Untersuchungen bzw. praktischen Tests sei diese Variante schon bei
einem Durchschnittsspieler als Spiel einzuordnen, bei dem nicht das Zufallsmoment,
sondern das Geschicklichkeitsmoment überwiege. Der Kläger habe sich auch, wie für
die Annahme gewerblicher Einkünfte erforderlich, am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr beteiligt, indem er eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen)
Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar
in Erscheinung getreten sei. Der Kläger habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt,
denn er habe über eine gewisse Dauer hinweg das Online-Pokerspielen ausgeführt, 
dadurch Gewinne erzielt und mit einer durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung fortgeführt.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere der Steigerung der Spielzeit 
und der Höhe der Einsätze, habe der Kläger allerdings erst ab Oktober 2009 die Grenze
einer reinen Hobbyausübung hin zu einem „berufsmäßigen“ Online-Pokerspiel überschritten,
weshalb als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in dem Zeitraum Oktober 2009 bis Dezember
2009 erzielten Gewinne anzusetzen seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter 
dem Aktenzeichen X R 8/21 anhängig.

_Quelle: FG Münster_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/gewinne-aus-online-pokerspielen-koennen-der-einkommen-und-gewerbesteuer-unterliegen-53972)
