# Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist verfassungsgemäß

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- Veröffentlicht: 2022-10-17T11:15:03+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 17.10.2022 zum Urteil 7 K 3764/19 vom 24.08.2022

Mit Urteil vom 24. August 2022 (Az. 7 K 3764/19 E) hat der 7. Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden, dass gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG
von jährlich 6 % keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Der Kläger stellte einen im Wirtschaftsjahr 2011/12 erzielten Veräußerungsgewinn
aus einer landwirtschaftlichen Teilfläche in eine Rücklage nach § 6b EStG ein. Im
Wirtschaftsjahr 2014/15 und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren löste er diese
Rücklage jeweils zu einem Drittel auf. Da die Veräußerung städtebaulichen Sanierungs-
oder Entwicklungsmaßnahmen diente, galt eine verlängerte Reinvestitionsfrist. Die
Auflösung der Rücklage führte zum Ansatz von Gewinnzuschlägen nach § 6b Abs. 7 EStG
i. H. v. 6 % pro Wirtschaftsjahr.

Zur Begründung seiner gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide erhobenen
Klage verwies der Kläger auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe 
des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und gegen die Höhe der Abzinsung
von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Auch der Gewinnzuschlag stelle
eine Verzinsung dar, die in einer Niedrigzinsphase mit 6 % zu hoch bemessen sei.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass die Höhe der im Streitfall angefallenen Gewinnzuschläge im Hinblick
auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sei.

Zwar bestehe eine Ungleichbehandlung derjenigen Steuerpflichtigen, die eine gebildete
Rücklage ohne Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut auflösen, gegenüber denjenigen
Steuerpflichtigen, die eine solche Rücklage nicht bilden und den Veräußerungsgewinn
sofort besteuern. Diese Ungleichbehandlung werde auch nicht durch Ausgleichsmechanismen
an anderer Stelle vollständig kompensiert.

Allerdings sei diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Der Gewinnzuschlag nach §
6b Abs. 7 EStG solle nicht nur Zinsvorteile ausgleichen, sondern darüber hinaus 
der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Rücklagenbildung entgegenwirken. Daher 
stehe dem Gesetzgeber ein weiter reichender Entscheidungsspielraum zu als bei der
Bemessung der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, die sich ausschließlich am Zinsvorteil
zu orientieren hätte. Da der Steuerpflichtige durch die Rücklagenbildung Progressionsvorteile
erzielen könne, wenn für das Jahr der Bildung ein höherer Steuersatz gelte als für
das Jahr der Auflösung oder wenn er die Rücklage sukzessiv auflöse, betrage die 
Verzinsung in solchen Fällen weniger als 6 % pro Jahr. Schließlich beruhten die 
Rücklagenbildung und der daraus resultierende Gewinnzuschlag auf einer Willensentscheidung
des Steuerpflichtigen. Daher sei der zu vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren
Nachzahlungszinsen ergangene BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14) nicht
auf § 6b Abs. 7 EStG übertragbar.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat offen gelassen, ob die vom Bundesverfassungsgericht
getroffene Weitergeltungsanordnung der Höhe des Nachzahlungszinssatzes bis einschließlich
2018 auch für den Gewinnzuschlag greift.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Oktober 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/gewinnzuschlag-nach-%C2%A7-6b-abs-7-estg-ist-verfassungsgemaess-87105)
