# GKV muss keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen

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- Published: 2022-09-12T07:37:00+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 29.08.2022 zum Beschluss L 16 KR 
344/21 vom 17.08.2022

**Trend zu mehr ästhetischen Operationen**

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen
muss.

Geklagt hatte eine 52-jährige Frau aus dem Landkreis Hildesheim. Schon als 26-Jährige
ließ sie eine ästhetische Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten vornehmen. Als
sie wegen eines undichten Implantats beim Frauenarzt war, wurde eine Brustkrebserkrankung
diagnostiziert, sodass beide Implantate entfernt werden mussten. Zwei Jahre nach
der Operation beantragte sie eine neue Brustvergrößerung und berief sich zur Begründung
auf psychische Belastungen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, sich mit einer
Situation zufrieden zu geben, die nicht der Ästhetik des weiblichen Körpers entspreche.
Sie müsse keine Akzeptanz durch eine lange Therapie entwickeln, wenn es durch eine
gezielte OP eine Lösung gebe. Außerdem spiele die weibliche Brust als erotischer
Reiz eine tragende Rolle im Rahmen der Sexualität.

Die Kasse lehnte den Antrag ab, denn es gehe bei den Implantaten um keine krebsbedingte
Rekonstruktion; bei der OP sei es zu keiner Entfernung der Brustdrüsen gekommen.
Es liege auch keine äußerliche Entstellung vor, denn die Brüste seien zwar eher 
klein, aber zum Körperbild noch passend. Die angebotene Alternative eines Liftings
habe die Frau abgelehnt.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Bei der Klägerin liege
weder eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion vor, noch eine
entstellende anatomische Abweichung. Subjektive Belastungen durch das Erscheinungsbild
könnten keinen Eingriff rechtfertigen wegen der Schwierigkeiten einer Vorhersage
der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen und der deshalb unsicheren
Erfolgsprognose. Das Gericht hat den fehlenden Nachweis der psychischen Belastungen
daher nicht bewertet.

„Seit etwa ein bis zwei Jahren beobachten wir einen neuen Trend“, kommentiert Pressesprecher
Carsten Kreschel. „Bisher machten Lifestyle-OPs und ästhetische Medizin nur einen
minimalen Verfahrensanteil aus. Inzwischen gehören sie zum Alltagsgeschäft.“

_Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gkv-muss-keine-brustvergroesserung-aus-psychischen-gruenden-uebernehmen-84642)
