# Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG vom 01.09.2021 – Neuregelung des § 10 StBerG zum 01.08.2022

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- Published: 2021-10-07T06:30:14+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Ländererlass) FM3 &#8211; S-0824-1 / 14 vom 01.09.2021 Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG Stellung genommen. Neben allgemeinen Ausführungen zur neu gefassten Vorschrift gehen die obersten Finanzbehörden der Länder in dem 14-seitigen Erlass auf die folgenden Punkte näher ein: Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 StBerG Unterbleiben einer Übermittlung von Daten nach § 10 Abs. 2 StBerG Datenübermittlungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften Die Erlasse treten mit Inkrafttreten des neugefassten § 10 StBerG am 01.08.2022 an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gem. § 10 StBerG vom 22.07.2014 (BStBl I S. 1195). Die Erlasse finden Sie auf der Homepage des BMF. Quelle: BMF Quelle
