# Glücksspiel mit der Kreditkarte: Kreditkartenrechnung muss auch bei Einsatz im Onlinecasino beglichen werden

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- Veröffentlicht: 2022-06-24T06:39:23+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 24.06.2022 zum Urteil 173 C 10459/21 vom 16.11.2021(
rkr)

Der Beklagte hatte von der Klägerin, einer großen deutschen Bank, eine Kreditkarte
erhalten. Der nach der Monatsrechnung fällige Betrag dieser Kreditkarte wurde von
seinem Girokonto abgebucht. Im April 2020 verwendete der Beklagte diese Kreditkarte,
um mehr als 3.000 Euro bei einem Onlinecasino einzuzahlen. Als das Kreditinstitut
die Forderungen der Kreditkarte dann von dem Girokonto des Beklagten abbuchte, veranlasste
dieser Rücklastschriften. Der Beklagte meint, das von ihm besuchte Onlinecasino 
sei verboten und erlaubnisunfähig. Der Klägerin sei dies seit Januar 2020 bekannt.
Da alle Transaktionen an Onlineglücksspielanbieter bei Kreditkarten mit dem Buchstabencode„
MCC 7995“ gekennzeichnet werden, habe die Klägerin gewusst, wo er die Karte einsetzte.
Die Kreditkartenrechnung müsse er daher nicht begleichen. Die Klägerin meint, sie
habe nicht wissen können, dass das vom Beklagten getätigte Glücksspiel illegal war.
Auch die Kennzeichnung „MCC 7995“ ändere daran nichts. Der Einsatz der Karte sei
vom Beklagten autorisiert worden, dies könne er nicht widerrufen.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Es verurteilte den Münchner am 16.11.2021
zur Zahlung von insgesamt 3.452,73 Euro an die klagende Bank. Die zuständige Richterin
führte in der Begründung aus: „Der Karteninhaber kann dem Kreditkarteninstitut, 
das bezahlt hat, keine Einwendungen aus seinem Verhältnis zum Vertragsunternehmen
entgegenhalten. Dies gilt grundsätzlich auch beim unerlaubten Onlineglücksspiel 
des Karteninhabers. Setzt ein Spieler bei einem illegalen Onlineglücksspiel eine
Kreditkarte ein, wird der Zahlungsdienstevertrag mit der Bank nicht von der Nichtigkeit
nach § 134 BGB erfasst (Vossler in beckonline.Grosskommentar, BGB § 134, RN 219).
Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nur, wenn die Karte oder die Daten nicht von
einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden, also mangels Autorisierung, oder 
wenn offensichtlich und liquide beweisbar ist, dass den Vertragsunternehmen eine
Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Beklagten nicht zusteht (LG München
v. 28.02.2018, 27 O 11716/17).

Vorliegend liegt kein Fall einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte des
Beklagten vor. Der Beklagte hat die Karte bewusst und gewollt zum Onlineglücksspiel
eingesetzt, er hat die Zahlungen autorisiert. Der Aufwendungsersatzanspruch der 
Klägerin entfällt auch nicht für den Fall, wenn der Onlineglücksspielvertrag nach§
134 BGB nichtig ist. § 134 BGB gilt nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und
dem Glücksspielveranstalter und bezieht sich nur auf die zwischen ihnen geschlossenen
Verträge, nicht aber auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Klägerin als Kreditkartenunternehmen
und dem Beklagten als Karteninhaber (OLG München vom 06.02.2019, 19 U 793/18). (…)

Aus der Tatsache, dass die Zahlungen mit dem MCC 7995 gekennzeichnet waren, lässt
sich auch keine Kenntnis der Klägerin vom Vorliegen eines illegalen Glücksspiels
ableiten. Der MCC unterscheidet nicht zwischen legalem und illegalem Glücksspiel.
Eine Nachforschungspflicht der Klägerin, ob es sich um einen legalen oder illegalen
Glücksspielbetreiber handelt, besteht nicht. Ein Kreditkartenunternehmen ist nicht
verpflichtet, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen (LG München v. 28.02.2018,
27 O 11716/17) bzw. von seinem Vertragspartner genutzte Glücksspielangebote mit 
der „White-List“ der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität
zu erkennen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17). Die Klägerin konnte von einem
rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen und musste nicht mit einem evtl. Verstoß
gegen § 285 StGB rechnen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17). (…)

Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Wenn der Karteninhaber am illegalen 
Glücksspiel teilnehmen könnte und er im Falle von Verlusten diese nicht an das Kreditkarteninstitut
zurückerstatten müsste, würde dies einen Freibrief darstellen und das illegale Glücksspiel
zu Lasten der Kreditkarteninstitute befeuern. Der Karteninhaber hätte keinerlei 
Verlustrisiko, Gewinne würde er behalten können. Dieses Ergebnis kann vom Gesetzgeber
nicht gewollt sein. Im Übrigen ist der Beklagten nicht rechtlos. Ihm bleibt es unbenommen,
gegen den Anbieter des illegalen Glücksspiels auf Rückzahlung zu klagen. Die Rückabwicklung
erfolgt dann gegenüber der Partei, die sich der Beklagte als Vertragspartner ausgesucht
hat.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gluecksspiel-mit-der-kreditkarte-kreditkartenrechnung-muss-auch-bei-einsatz-im-onlinecasino-beglichen-werden-80418)
