# Glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung gegenüber Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen ist rechtswidrig

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- Published: 2023-05-23T11:16:29+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 24.05.2023 zum Urteil 2 K 1026/22.KO vom 10.05.2023

Für die gegenüber einer Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen ergangene
Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet fehlt es an einer
Rechtsgrundlage. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Beklagte erließ im Rahmen der Glücksspielaufsicht eine Sperrungsanordnung gegen
die Klägerin, eine Telekommunikationsdienstleistungsanbieterin. Dabei gab sie der
Klägerin u. a. auf, bestimmte Internetseiten der beigeladenen Lotterieunternehmen
mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittlerin
zu sperren, sodass ein Zugriff über die von der Klägerin in Deutschland zur Verfügung
gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Weiter ordnete die Beklagte
an, künftig von ihr mitgeteilte Internetseiten, auf denen nach Art und Umfang wesentlich
deckungsgleiche unerlaubte Glücksspielangebote vermittelt bzw. veranstaltet werden(
sog. Mirror-Pages), zu sperren.

Die von der Klägerin gegen die glücksspielrechtliche Sperrungsanordnung erhobene
Klage hatte Erfolg. Die angegriffene Sperrungsanordnung sei rechtswidrig. Für die
von der Beklagten gegenüber der Klägerin angeordnete Sperrung von Internetseiten
eines ausländischen Glücksspielanbieters bestehe keine Rechtsgrundlage. Insbesondere
könne sie nicht auf die herangezogenen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021
gestützt werden. Die als Zugangsvermittlerin auftretende Klägerin sei schon kein
verantwortlicher Diensteanbieter im Sinne der hier einschlägigen Normen. Weil die
von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage im Glücksspielstaatsvertrag 2021
eine abschließende Sonderregelung darstelle, könne der Erlass der Sperrungsanordnung
auch nicht unter Rückgriff auf die im Glücksspielstaatsvertrag 2021 enthaltene Auffangermächtigung
gerechtfertigt werden. Mangels Rechtsgrundlage könne die weitere, die sog. Mirror-
Pages betreffende Sperrungsanordnung ebenfalls keinen Bestand haben.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung
stellen.

_Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz_
