# Großer Wannsee: Hausboote dürfen nicht als Ferienwohnungen vermietet werden

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- Veröffentlicht: 2021-04-21T06:17:25+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 19.04.2021 zum Urteil 13 K 326.18 vom 18.03.2021

Hausboote auf dem Wannsee zu Übernachtungszwecken ohne Baugenehmigung zu vermieten,
ist untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Klageverfahren entschieden.

Die Klägerin ist mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines Grundstücks am Großen Wannsee,
wo sie ein Restaurant betreibt. Von ihrem Grundstück führt eine 100 m lange Steganlage
in den Großen Wannsee. An dieser sind mit Seilen drei containerartige Hausboote 
befestigt, die im Internet als Ferienwohnungen angeboten werden. Diese Nutzung untersagte
das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf der Klägerin mit Bescheid aus dem April 2018.
Die Nutzung als Ferienhaus weise im konkreten Fall eine Verbindung zum Festland 
auf, weshalb Bauplanungsrecht eingreife. Es fehle der Nachweis, dass die Boote tatsächlich
zum Fahren benutzt würden. Daher bedürfe die Klägerin einer Baugenehmigung, über
die sie nicht verfüge. Hiergegen setzt sich die Kläger vor dem Verwaltungsgericht
zur Wehr. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihre Hausboote seien als Sportboote
zugelassen und würden auch für Ausfahrten genutzt. Die Vermietung von Sportbooten
sei zulässig.

Die 13. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig 
und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Hausboote seien als bauliche
Anlagen einzustufen, da sie überwiegend ortsfest benutzt würden. Den gegenteiligen
Angaben der Klägerin folgte die Kammer nicht. Daher bedürfe die konkrete Nutzung
einer Baugenehmigung, die fehle. Schon das rechtfertige den Erlass der ergangenen
Nutzungsuntersagung. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, zumal die Nutzung 
nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Der konkrete örtliche Standort der Hausboote
sei als Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zu werten. Einer dortigen Zulassung
der Hausboote stünden offensichtlich öffentliche Belange etwa des Naturschutzes 
und der Landschaftspflege entgegen. Es sei zudem eine Beeinträchtigung der natürlichen
Eigenart der Landschaft und Erholungswerts zu befürchten, unter anderem wegen schädlicher
Umwelteinwirkungen.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg gestellt werden.

_Quelle: VG Berlin_

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