# Grundsteuererhöhung in der Stadt Offenbach ist rechtmäßig

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- Published: 2021-09-16T07:57:28+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 4 K 2115/19.DA vom 18.08.2021

**Verwaltungsgericht Darmstadt weist entsprechende Klage von Grundstückseigentümern
ab.**

Die u. a. für kommunale Steuern zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt
hat mit Urteil vom 18. August 2021 die Klage von Grundstückseigentümern in der Stadt
Offenbach am Main abgewiesen, die sich gegen die von der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Offenbach am 28.02.2019 beschlossene Erhöhung des Hebesatzes der [Grundsteuer](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/grundsteuer/)
B für das Kalenderjahr 2019 von 600 v. H. auf 995 v. H. gerichtet hatte. Im Falle
der Kläger hatte dies eine Erhöhung der Grundsteuer um ca. 90 Euro jährlich zur 
Folge.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Kammer im Wesentlichen aus, das den 
Gemeinden durch das Grundgesetz eingeräumte sogenannte Hebesatzrecht diene der Sicherung
einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen. Bei der Ausübung dieses Rechts
stünde den Gemeinden als Bestandteil ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts(
Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz) ein weiter kommunalpolitischer Entscheidungsspielraum
zu. Gerichtlich sei dieser lediglich daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen 
Grenzen des Normsetzungsermessens bzw. des Hebesatzrechts überschritten seien und
ob das verfassungsrechtliche Willkürverbot beachtet worden sei. Zudem müsse das 
Übermaßverbot, das eine „erdrosselnde Wirkung“ einer Steuer verbiete, eingehalten
werden. Diese Vorgaben seien vorliegend erfüllt.

Zunächst bestehe keine gesetzliche Höchstgrenze für die Grundsteuerhebesätze. Auch
sei nicht ersichtlich, welche konkreten Einnahmemöglichkeiten die Beklagte, die 
im Jahr 2019 noch sogenannte „Schutzschirmkommune“ gewesen sei, vor der streitgegenständlichen
Grundsteuererhöhung alternativ gehabt hätte bzw. inwieweit Gebühren und Beiträge
ausgereicht hätten, um den zur Erfüllung ihrer kommunalen Aufgaben erforderlichen
Finanzbedarf zu decken. Vielmehr habe die Stadt Offenbach am Main aufgrund der damals
bestehenden erheblichen defizitären Haushaltslage die durch die Grundsteuerhöhung
im Jahr 2019 erzielten Mehreinnahmen zur Erfüllung ihrer städtischen Aufgaben benötigt.
Aus den vorgelegten Unterlagen habe sich für das Gericht nachvollziehbar ergeben,
dass die Grundsteuererhöhung neben sonstigen Einsparungen erforderlich gewesen sei,
um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen und als Schutzschirmgemeinde
eine Genehmigung ihres Haushalts durch das Regierungspräsidium Darmstadt zu erreichen.

Auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
habe die Kammer nicht zu erkennen vermocht. Zwar handle es sich bei dem beschlossenen
Hebesatz von 995 v. H. im interkommunalen Vergleich um einen weit überdurchschnittlichen
Wert, dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der entsprechenden Satzung. Aufgrund
der unterschiedlichen jeweils zu finanzierenden Aufgaben und Strukturen in verschiedenen
Gemeinden seien diese bei der Festlegung nicht an die Hebesätze anderer Kommunen
gebunden. Schließlich lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Steuerbelastung
für die Betroffenen eine „erdrosselnde Wirkung“ hätte, die dazu führe, dass die 
Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr 
aufbringen könnten. Im Übrigen sei die jährliche Steuerbelastung der Grundstückseigentümer
in das Verhältnis zu dem jeweiligen Verkehrs- bzw. Ertragswert des Grundstücks zu
setzen. Schließlich könne die Beklagte in einzelnen konkreten Härtefällen im Wege
eines Billigkeitserlasses die Steuerlast nach § 227 Abgabenordnung senken.

Gegen das Urteil können die unterlegenen Beteiligten innerhalb eines Monats nach
Zustellung die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in 
Kassel beantragen.

## Hinweis

**Artikel 28 Abs. 2 GG lautet (auszugsweise):**

„Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. (…) Die Gewährleistung
der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung;
zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene
Steuerquelle.“

_Quelle: VG Darmstadt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/grundsteuererhoehung-in-der-stadt-offenbach-ist-rechtmaessig-62659)
