# Grundsteuerreform: Wichtige Änderungen ab 2022

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- Published: 2021-12-29T11:01:11+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 29.12.2021

Ab 2022 ist die Grundsteuerreform im Land umzusetzen, damit die Städte und Gemeinden
auch ab 2025 Grundsteuer erheben können.

Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht die Bewertung aller Grundstücke bezogen auf die
Verhältnisse auf den 01.01.2022 vor. Auf diesen Stichtag wird durch die Finanzämter
der Grundsteuerwert festgestellt. Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts findet
in Mecklenburg-Vorpommern das Bundesrecht Anwendung. Die Finanzämter ermitteln für
jedes Grundstück den Grundsteuerwert und stellen den Grundsteuermessbetrag fest.
Die Städte und Gemeinden Mecklenburg-Vorpommerns erheben dann mit ihrem individuellen
Hebesatz ab 01.01.2025 die [Grundsteuer](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/grundsteuer/)
nach neuem Recht.

Alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer müssen im Rahmen der Neubewertung
für ihr Grundeigentum eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim 
Finanzamt abgeben. Eine Steuererklärung wird allerdings nicht bereits zum 01.01.2022,
sondern erst im 2. Halbjahr 2022 abzugeben sein. Die Abgabe hat nach der gesetzlichen
Regelung grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Hierfür kann voraussichtlich ab
01.07.2022 das Online-Angebot der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ genutzt werden.
Nähere Informationen zur Abgabe elektronischer Erklärungen stellt die Steuerverwaltung
Mecklenburg-Vorpommern auf [https://www.steuerportal-mv.de](https://www.steuerportal-mv.de/)
unter Service/Elektronische Steuererklärung zur Verfügung. Als Abgabefrist für die
Erklärung ist der **31.10.2022** vorgesehen.

Die Finanzämter werden im Laufe des ersten Halbjahres 2022 allen Grundstückseigentümerinnen
und -eigentümern ein Informationsschreiben übersenden, das wichtige Informationen
zur notwendigen Erklärungsabgabe enthält. Die Finanzverwaltung geht bislang davon
aus, dass insgesamt rund 1,2 Millionen wirtschaftliche Einheiten (bebaute und unbebaute
Grundstücke im Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke)
zu bewerten sind.

_Quelle: 2021, Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/grundsteuerreform-wichtige-aenderungen-ab-2022-71296)
