# Gutgläubiger Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kraftfahrzeugs

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- Veröffentlicht: 2022-10-20T10:33:26+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Celle, Pressemitteilung vom 20.10.2022 zum Urteil 7 U 974/21 vom 12.10.2022

**Auch Ortungsmöglichkeiten schließen nicht aus, dass der Interessent das Auto an
einen Dritten verkauft**

Wer einem Kaufinteressenten einen Pkw für eine unbegleitete Probefahrt überlässt,
riskiert im schlimmsten Fall, dass der vermeintliche Interessent das Fahrzeug einer
anderen Person wirksam verkauft und übereignet. Einen solchen Fall hatte jetzt der
7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zu entscheiden:

Ein Autohaus gab einem angeblichen Kaufinteressenten am 8. September 2020 einen 
Audi Q5 für eine einstündige Probefahrt. Der Interessent, der falsche Personalien
angegeben hatte, kehrte nicht zurück. Stattdessen inserierte er das Fahrzeug bei
eBay und verkaufte es schließlich für 31.000 Euro in bar. Bei dem Verkauf übergab
seine Frau dem Käufer gefälschte Fahrzeugpapiere. Der Käufer übergab das Fahrzeug
zwei Wochen später der Polizei, die es dem Autohaus zurückgab. Dieses verkaufte 
es anschließend für 35.000 Euro. Der getäuschte Käufer verlangt diesen Erlös heraus.

Zu Recht, weil er das Eigentum wirksam von dem „Betrüger“ erlangt hatte, wie der
7. Zivilsenat mit Urteil vom 12. Oktober 2022 entschied (Az. 7 U 974/21). Zwar kann
grundsätzlich nur der Eigentümer wirksam über eine Sache verfügen. Übergibt ein 
Nichtberechtigter die Kaufsache aber beim Verkauf an den Käufer, kann dieser auch
dann Eigentümer werden, wenn die Sache tatsächlich nicht dem Verkäufer gehörte.

Ein solcher sog. gutgläubiger Erwerb von einem Nichtberechtigten scheidet zwar aus,
wenn die Kaufsache dem wahren Eigentümer gestohlen wurde oder ihm sonst abhandengekommen
ist. Hier hatte das Autohaus den Wagen aber freiwillig für eine unbegleitete einstündige
Probefahrt herausgegeben. Damit hatte es den Besitz an dem Pkw freiwillig aufgegeben,
auch wenn das Auto über eingebaute SIM-Karten geortet werden konnte. Diese Ortungsmöglichkeit
stand einer Begleitung bei der Probefahrt schon deshalb nicht gleich, weil eine 
Ortung nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung über die Polizei und den Hersteller
möglich war. Sie schloss einen gutgläubigen Erwerb des Wagens daher nicht aus.

Darüber hinaus scheidet ein gutgläubiger Erwerb zwar auch dann aus, wenn der Käufer
grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer war. 
Bei dem Kauf eines Kraftfahrzeugs muss er sich zumindest den Kraftfahrzeugbrief 
bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen, um die Berechtigung des
Veräußerers zu prüfen. Die Zulassungsbescheinigung war hier aber so professionell
gefälscht, dass der Käufer die Fälschung nicht erkennen musste. Der Verkauf eines
gebrauchten Pkw auf der Straße gegen Bargeld ist nach Auffassung des Senats auch
nicht unüblich und musste keinen Verdacht erwecken, zumal der Kaufpreis nicht auffallend
günstig war. Dass der Verkäufer den Zweitschlüssel nicht mit übergeben konnte, hatte
er nachvollziehbar damit erklärt, dass sich der Käufer erheblich verspätet hatte,
er selbst nicht habe warten können und vergessen habe, seiner Frau den Zweitschlüssel
zu geben.

_Quelle: OLG Celle_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gutglaeubiger-erwerb-eines-bei-einer-unbegleiteten-probefahrt-entwendeten-kraftfahrzeugs-87340)
