# Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs

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- Published: 2022-09-23T08:14:43+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zum Urteil V ZR 148/21 vom 23.09.2022

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige
V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dann, wenn sich der Erwerber
eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten
beruft, der bisherige Eigentümer beweisen muss, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung
Teil II (früher: Kraftfahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen.

## Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gesellschaft italienischen Rechts, die Fahrzeuge in Italien vertreibt,
kaufte im März 2019 unter Einschaltung eines Vermittlers ein Fahrzeug von einem 
Autohaus, bei dem das Fahrzeug stand. Eigentümerin des Fahrzeugs war die Beklagte,
die es an das Autohaus verleast hatte und die auch im Besitz der Zulassungsbescheinigung
Teil II ist. Nach Zahlung des Kaufpreises von 30.800 Euro holte der Vermittler Anfang
April 2019 das Auto bei dem Autohaus ab und verbrachte es zu der Klägerin nach Italien.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Vermittler eine hochwertige Fälschung
der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde, in der das Autohaus als Halter
eingetragen war. Als die Klägerin ein weiteres Fahrzeug von dem Autohaus kaufen 
wollte, war es geschlossen. Gegen den Geschäftsführer wurde ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren wegen Betrugsverdachts in über 100 Fällen eingeleitet.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gerichtete
Klage der Klägerin abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin 
verurteilt, das Fahrzeug herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt entschieden
und die Beklagte verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II an die Klägerin
herauszugeben. Die Widerklage hat es abgewiesen.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision der
Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil
II verlangen, weil sie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist (§ 985 BGB i. V. 
m. § 952 BGB analog). Ursprüngliche Eigentümerin des Fahrzeugs war zwar die Beklagte.
Zwischen der Klägerin und dem Autohaus hat aber eine Einigung und Übergabe im Sinne
von § 929 Satz 1 BGB stattgefunden. Weil das Fahrzeug dem Autohaus als Veräußerer
nicht gehörte, konnte die Klägerin das Eigentum durch diesen Vorgang allerdings 
nur gutgläubig erwerben (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dass die Klägerin nicht in gutem
Glauben war, muss die Beklagte beweisen. Der Gesetzgeber hat die fehlende Gutgläubigkeit
im Verkehrsinteresse bewusst als Ausschließungsgrund ausgestaltet. Derjenige, der
sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, muss die Erwerbsvoraussetzungen des § 929
BGB beweisen, nicht aber seine Gutgläubigkeit.

Diese Beweislastverteilung gilt auch, wenn die fehlende Gutgläubigkeit des Erwerbers–
wie hier – darauf gestützt wird, bei dem Erwerb des Fahrzeugs habe die Zulassungsbescheinigung
Teil II nicht vorgelegen. Zwar gehört es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten
Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen
lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte
Bescheinigung vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste
und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten.
Diese Rechtsprechung ist aber nicht so zu verstehen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung
Teil II von demjenigen zu beweisen wäre, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft.
Denn für die von dem Erwerber zu beweisenden Erwerbsvoraussetzungen nach § 929 Satz
1 BGB spielt die Vorlage der Bescheinigung keine Rolle. Sie hat rechtliche Bedeutung
nur im Zusammenhang mit dem guten Glauben des Erwerbers; dessen Fehlen muss der 
gesetzlichen Regelung zufolge der bisherige Eigentümer beweisen.

Allerdings trifft den Erwerber, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, regelmäßig
eine sogenannte sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der
Zulassungsbescheinigung Teil II. Er muss also seinerseits vortragen, wann, wo und
durch wen ihm die Bescheinigung vorgelegt worden ist und dass er sie überprüft hat.
Dann muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit dem Vortrag zu der Vorlage
einer hochwertigen Fälschung ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt und die Beklagte
habe den Beweis für die fehlende Gutgläubigkeit der Klägerin nicht geführt, ist 
nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für die Auffassung, der gute Glaube 
der Klägerin sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Autohaus dem Vermittler 
die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht ausgehändigt habe. Das Berufungsgericht
sieht einen plausiblen Grund für den Einbehalt der Bescheinigung darin, dass – wie
in dem Kaufvertrag vereinbart – auf diese Weise sichergestellt werden sollte, dass
die Klägerin die Gelangensbestätigung (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) übersendet, mit
der bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Umsatzsteuerfreiheit nachgewiesen
werden kann. Das hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

Weil die Klägerin Eigentümerin geworden ist, ist die auf die Herausgabe des Fahrzeugs
gerichtete Widerklage der Beklagten unbegründet.

## Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**§ 929 BGB**

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass 
der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass
das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die
Einigung über den Übergang des Eigentums.

**§ 932 BGB Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten**

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer,
wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu
der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben
ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber 
den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

**§ 952 BGB Eigentum an Schuldurkunden**

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem
Gläubiger zu. (…)

(2) …

_Quelle: Bundesgerichtshof_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/gutglaeubiger-erwerb-eines-gebrauchten-fahrzeugs-85719)
