# Hälftige Haftung bei Unfall auf Parkplatz eines Baumarktes

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/haelftige-haftung-bei-unfall-auf-parkplatz-eines-baumarktes/
- Veröffentlicht: 2022-07-07T11:11:43+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.07.2022 zum Urteil 17 U 21/22 vom 22.06.2022

Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht
dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer
sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen
Fahrer zu suchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 07.07.2022
veröffentlichter Entscheidung eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf
einem Parkplatz eines Baumarktes ausgesprochen.

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Unfall
ereignete auf dem Parkplatz eines Baumarktes in Wiesbaden. Der Betreiber hatte die
Geltung der StVO angeordnet. Auf die zur Ausfahrt des Parkplatzgeländes führende
Fahrgasse münden von rechts mehrere Fahrgassen ein. Der Beklagte befuhr eine dieser
von rechts auf die Ausfahrtfahrgasse einmündenden Fahrgassen, an deren beiden Seiten
sich im rechten Winkel angeordnete Parkboxen befanden. Auch die zur Ausfahrt führende
Fahrgasse verfügt im linken Bereich über Parkboxen. Im Einmündungsbereich der Fahrgassen
kam es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug.

Das Landgericht hat der Klage auf Basis einer Haftung des Beklagten i. H. v. 25 %
stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers führte zu einer Abänderung
der Haftungsquote auf 50 %. Maßgeblich für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung
des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil
verursacht worden sei, betonte das OLG. Die Verursachungsbeiträge der Fahrer der
unfallbeteiligten Fahrzeuge seien hier als gleichgewichtig anzusehen und der durch
den Unfall verursachte Schaden zu teilen.

Der Beklagte könne nicht geltend machen, dass sein Vorfahrtsrecht verletzt wurde.
Zwar seien die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen
wie hier grundsätzlich anwendbar. Fahrgassen auf Parkplätzen seien jedoch keine 
dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. „
Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen eines Parkplatzes…,
gilt für die herannahenden Fahrzeugführer das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme…,
d. h. jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung
mit dem jemals anderen Fahrzeugführer zu suchen“, unterstreicht das OLG.

Etwas Anderes gelte nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich
Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass
sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt 
der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter könne etwa die Breite der Fahrgassen
sprechen oder auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen
oder Gräben. Derartige straßentypische bauliche Merkmale fehlten hier. Die Fahrgassen
dienten ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr, da an ihnen jeweils Parkboxen 
angeordnet waren.

Da es am Straßencharakter auch für die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse fehle,
habe der Beklagte auch nicht die hohen Sorgfaltsanforderungen beim Einfahren auf
eine Fahrbahn (§ 10 StVO) erfüllen müssen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/haelftige-haftung-bei-unfall-auf-parkplatz-eines-baumarktes-81199)
