# Häusliches Arbeitszimmer eines Gutachters kann in voller Höhe abzugsfähig sein

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- Veröffentlicht: 2022-09-15T09:26:14+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2022 zum Urteil 8 K 3186/21 E vom 18.08.2022

Mit Urteil vom 18. August 2022 (Az. 8 K 3186/21 E) hat der 8. Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines u. a. von Gerichten 
beauftragten psychologischen Gutachters den Mittelpunkt dessen beruflicher Tätigkeit
darstellen kann mit der Folge, dass die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten
abzugsfähig sind.

Der Kläger ist als selbstständiger psychologischer Gutachter tätig und wird vor 
allem in Überprüfungsverfahren für Strafvollstreckungskammern und für Einrichtungen
des Maßregelvollzugs tätig. Im Streitjahr 2020 machte er Kosten für ein häusliches
Arbeitszimmer in Höhe von knapp 2.400 Euro als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt
erkannte die Aufwendungen lediglich i. H. v. 1.250 Euro an, weil das häusliche Arbeitszimmer
nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers darstelle. Der qualitative Schwerpunkt
liege in den für die Begutachtung unerlässlichen Explorationen der zu begutachtenden
Personen.

Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Explorationen und die Gerichtstermine 
im Verhältnis zur Tätigkeit im Arbeitszimmer in einem zeitlich untergeordneten Rahmen
lägen (Verhältnis zwischen 1:3 und 1:5). Die Ausarbeitung der Gutachten erfordere
die Auswertung aller vorliegenden Informationen und stelle die eigentliche Tätigkeit
dar.

Der Senat hat der Klage stattgegeben. Der für den vollständigen Abzug der Aufwendungen
für ein häusliches Arbeitszimmer erforderliche Mittelpunkt der betrieblichen und
beruflichen Betätigung bestimme sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt
der Tätigkeit. Beim Kläger liege dieser in seinem Arbeitszimmer. Kern seiner Gutachtertätigkeit
sei es, unter Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage eine Prognoseentscheidung
zu treffen. Alleiniger Schwerpunkt dieser Tätigkeit seien die im Arbeitszimmer ausgeübten
Tätigkeiten der Auswertung der Akten und der Explorationen und die darauf aufbauenden,
für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-,
Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten.

Demgegenüber stellten die Explorationen selbst keinen weiteren wesentlichen Teil
der Tätigkeit des Klägers dar. Diese seien zwar wichtige Bausteine für die Prognoseentscheidungen,
würden aber wegen der freiwilligen Teilnahme der Probanden nicht immer von den Auftraggebern
verlangt und seien auch nicht in jedem Fall erforderlich. Alternativ zur Exploration
gebe es auch andere Analyseinstrumente, die der Kläger in einem erheblichen Teil
der Gutachten verwandt habe. Zudem sei die Durchführung der Explorationen weitgehend
standardisiert.

_Quelle: FG Münster, Newsletter September 2022_

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