# Haftung bei EC-Kartenmissbrauch: Keine grobe Fahrlässigkeit bei gemeinsamer Aufbewahrung der EC-Karte mit hinreichend verschlüsselter Geheimzahl

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- Veröffentlicht: 2023-06-18T14:16:12+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 19.06.2023 zum Urteil 142 C 19233/19 vom 02.06.2023(
nrkr)

In einem Streit um Erstattungsansprüche bei EC-Kartenmissbrauch gab das Amtsgericht
München der Klage eines Bankkunden auf Zahlung von 1.011 Euro überwiegend statt 
und verurteilte die beklagte Bank zur Zahlung in Höhe von 861 Euro.

Der Münchner Kläger hat bei der Beklagten ein Girokonto, für welches ihm von dieser
eine EC-Girokarte mit Maestro-Funktion zur Verfügung gestellt wurde. Unbekannte 
Trickdiebe entwendeten ihm im Oktober 2015 in Italien auf der Autobahnraststätte„
Campogalliano Ovest“ den Geldbeutel samt EC-Karte und hoben bereits ca. 20 Minuten
später an einem ca. 18 Fahrminuten von der Autobahnraststätte entfernten Ort unter
im Einzelnen streitigen Umständen insgesamt 1.000 Euro von seinem Konto ab. Wenige
Minuten später bemerkte der Kläger den Verlust der Karte und ließ diese sperren.

Die beklagte Bank belastete das Konto des Klägers daraufhin mit einem Betrag in 
Höhe von 1.000 Euro sowie Gebühren in Höhe von insgesamt 11 Euro für zwei Geldautomatenverfügungen
im Ausland.

Der Kläger hatte die EC-Karte in seinem Geldbeutel gemeinsam mit einem kleinen, 
handgeschriebenen Zettel aufbewahrt, auf dem er diverse Telefonnummern sowie die
für die Girokarte ausgegebene vierstellige Geheimzahl (PIN) in verschlüsselter Form
notiert hatte. Der mathematisch versierte Kläger ging dabei so vor, dass er die 
PIN (4438) in zwei Schritten in Primzahlen zerlegte und so zu den Ziffern 2, 7 und
317 gelangte, die er zusammenhängend und ohne Bezug als „27317“ auf den Zettel übertrug.

Der Kläger machte mit seiner Klage die Erstattung des abgebuchten Betrages in Höhe
von 1.011 Euro geltend. Er behauptete, seine PIN über die verschlüsselte Variante
hinaus nicht in seinem Geldbeutel aufbewahrt und diese auch nicht auf der Karte 
vermerkt zu haben. Es dränge sich der Verdacht von Bandenkriminalität auf, die Täter
müssten im Besitz einer Technik gewesen sein, mit der es gelänge, den Abhebevorgang
auch ohne Kenntnis der PIN durchzuführen, die Verschlüsselung also auszuhebeln.

Das Amtsgericht München erachtete die Klage für überwiegend begründet und verurteilte
die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 861 Euro.

Das Gericht stellte in den Urteilsgründen zunächst fest, dass dem Kläger aufgrund
der ohne seine Autorisierung erfolgten Abhebungen ein verschuldensunabhängiger Anspruch
auf Erstattung des abgebuchten Betrages in voller Höhe zusteht, § 675u Satz 2 Alt.
1 Bürgerliches Gesetzbuch (in der bis 12. Januar 2018 geltenden Fassung, im Folgenden:
alte Fassung).

Hiervon ist jedoch nach den Ausführungen des Gerichts ein Betrag in Höhe von 150
Euro in Abzug zu bringen, da der beklagten Bank auf Grund der Verwendung eines dem
Kläger gestohlenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments in dieser Höhe ein verschuldensunabhängiger
Schadensersatzanspruch zusteht, § 675v Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch alte
Fassung.

Einen weitergehenden Anspruch der Bank auf Ersatz des gesamten Schadens verneinte
das Gericht jedoch, da der Schaden weder durch eine vorsätzliche noch eine grob 
fahrlässige Pflichtverletzung durch den Kläger herbeigeführt worden sei, § 675v 
Abs. 2 Alt. 2 Nr. 1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch alte Fassung.

Das Gericht begründete dies wie folgt:

_„Entgegen der Ansicht der Beklagten greift der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
mögliche Anscheinsbeweis, dass der Kläger die persönliche Geheimzahl (unverschlüsselt)
auf seiner EC-Karte vermerkt oder sie zusammen mit dieser verwahrt hat (…) im vorliegenden
Fall nicht ein. Die Annahme des Anscheinsbeweises setzt voraus, dass der Missbrauch
unter Verwendung der Originalkarte und der zutreffenden Geheimzahl erfolgt ist (…)._

_Diese Umstände hat der Kläger bestritten, sodass die Beklagte hierfür den Beweis
erbringen muss. Zwar kann nach den oben dargestellten Grundsätzen davon ausgegangen
werden, dass die Originalkarte des Klägers zum Einsatz gekommen ist, der Beklagten
ist jedoch der Nachweis nicht gelungen, dass die unbekannten Täter auch die korrekte
Geheimzahl des Klägers in Erfahrung gebracht und zur Auszahlung verwendet haben.(…)_

_Die verschlüsselte Aufbewahrung der PIN des Klägers in dessen Portemonnaie gemeinsam
mit der Zahlungskarte wertet das Gericht nicht als grob fahrlässige Verletzung der
Pflichten des § 675l Satz 1 BGB a. F._

_Grob fahrlässig handelt nur, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders
schwerem Maße verletzt, einfachste und nahe liegende Überlegungen nicht anstellt
und in der konkreten Situation das nicht beachtet, was sich jedem aufdrängt. (…)_

_Als grob fahrlässig wird daher in der Regel gewertet, wenn der Zahler die persönliche
Geheimzahl gemeinsam mit der Karte und nicht räumlich von dieser getrennt mit sich
führt. Erlaubt ist es dem Zahler jedoch nach ganz h. M. [Anm.: herrschender Meinung],
die PIN verschlüsselt auch gemeinsam mit der Karte vorzuhalten, soweit die Verschlüsselung
ausreichend komplex ist, um eine Kenntniserlangung Dritter nach menschlichem Ermessen
auszuschließen._

_Nach diesen Maßstäben war die verschlüsselte Vorhaltung der PIN durch den Kläger
hinreichend sicher und verstößt noch nicht einmal gegen einfache Sorgfaltspflichten.
Der Kläger hat seine Vorgehensweise in seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht
nachvollziehbar geschildert. Er hat eine komplexe, individuelle Verschlüsselungsmethode
entwickelt, die – jedenfalls in Unkenntnis der Methode – auch dem Gericht als ausreichend
sicher erscheint. Auch dem Sachverständigen ist es eigenen Angaben zufolge (…), 
obwohl er Kenntnis von der Rechenweise des Klägers hatte, zunächst nicht gelungen,
die Zahlenfolge 27317 zu dechiffrieren und hieraus die PIN rückzuerrechnen._

_Der Kläger hatte die Zahlenfolge zudem zusammenhanglos auf einem Zettel mit Telefonnummern
notiert ohne zugehörigen Hinweis, dass es sich um eine PIN handelt. Wie den Tätern
innerhalb von nur wenigen Minuten eine Decodierung hätte gelingen können ist selbst
unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers, es habe sich um organisierte Bandenkriminalität
gehandelt, für das Gericht nicht nachzuvollziehen.“_

Aktenzeichen des LG München I: 13 T 817/22

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: Amtsgericht München_
