# Haftung bei (vermeintlichem) Wildunfall

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- Published: 2023-07-03T05:12:49+02:00
- Author: Thomas Stuppy

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.07.2023 zum Urteil 10 O 227/22 vom 31.05.2023(
nrkr)

Hat die Teilkaskoversicherung einen Sachschaden zu regulieren, wenn der Fahrer eines
Fahrzeugs aufgrund von behauptetem Wildwechsel in den Graben fährt?

Diese Frage hatte die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden.

## Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümer eines Pkw Daimler-Chrysler Modell 300 c, welches bei
der Beklagten teilkaskoversichert ist. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M., befuhr
am Unfalltag im Januar 2022 eine Kreisstraße die durch ein Waldstück führt. Auf 
nasser Fahrbahn rutschte der Zeuge mit dem von ihm geführten Fahrzeug in den Graben,
wo das Fahrzeug mit einem Baumstumpf kollidierte. Durch den Aufprall entstand ein
Sachschaden (wirtschaftlicher Totalschaden) in Höhe von 6.522,68 Euro.

Die Klägerin behauptet, ihrem Ehemann sei in dem Waldstück unvermittelt ein Reh 
von rechts kommend vor das Auto gelaufen. Nur aufgrund einer Vollbremsung habe der
Ehemann einen direkten Frontalzusammenstoß mit dem Tier vermeiden können und das
Reh lediglich touchiert. Vor diesem Hintergrund sei das Fahrzeug auf nasser Fahrbahn
in den Graben und gegen den Baumstumpf gerutscht. Das getroffene Reh sei geflüchtet
und nicht mehr aufgefunden worden.

Die Beklagte bestreitet den behaupteten Unfallhergang.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des entstandenen Schadens in Höhe
von 6.522,68 Euro.

## Entscheidung:

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage nach Durchführung einer
Beweisaufnahme abgewiesen. Nach der Beweisaufnahme sei die Klägerin beweisfällig
geblieben, dass dem Unfallereignis tatsächlich ein Wildunfall zugrunde lag. Das 
Gericht habe nicht die notwendige Überzeugung gewonnen, dass der Unfall wie von 
der Klägerin behauptet stattgefunden habe.

Die Ausführungen des angehörten Zeugen M. seien nicht derart belastbar, dass sich
hierauf eine richterliche Überzeugung gemäß § 286 ZPO hinsichtlich des behaupteten
Unfallgeschehens stützen lasse. Die Angabe des Zeugen seien zu vage und unpräzise,
weil er keine konkreten Details bekunden konnte, wie und wo er das Wildtier wahrgenommen
hat, sei es unmittelbar vor der Kollision, sei es, nachdem es zu einem Unfall gekommen
ist und auch, wie und wohin sich das Tier dann entfernt hat.

Auch andere objektive Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem Wildunfall im Sinne 
einer Berührung des klägerischen Fahrzeugs mit einem Wildtier gekommen ist, konnte
im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ermittelt werden. Die angehörten Zeugen, die 
das Fahrzeug inspizierten, konnten keine Spuren eines stattgehabten Wildunfalls 
am klägerischen Fahrzeug sichern. Zwar sei es nicht verwunderlich, dass aufgrund
des Aufpralls und der Zerstörung des Kühlergrills und der Fahrzeugfront keine Hinweise
wie Blut, Sekret, Wildhaare oder ähnliches gefunden wurden. Jedoch können daher 
objektiver Anhaltspunkte auch nicht den Vortrag der Klägerin stützen.

_Quelle: LG Koblenz_
