# Haftung des Betriebserwerbers in der Insolvenz

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- Veröffentlicht: 2021-01-26T13:47:39+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 26.01.2021 zu den Urteilen 3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/
16 vom 26.01.2021

Der Erwerber eines Betriebs(teils) in der Insolvenz haftet nach § 613a Abs. 1 BGB
für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
nur zeitanteilig für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte
Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung
des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil
der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein (
PSV) – der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung – nicht vollständig
eintritt.

Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden.
Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der
Dienstjahre und dem – zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden – erzielten
Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1. März 2009 das Insolvenzverfahren
eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb nach § 613a Abs. 1 BGB auf die Beklagte
über.

Einer der Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente i.
H. v. ca. 145 Euro und vom PSV eine Altersrente i. H. v. ca. 817 Euro. Bei der Berechnung
legte die Beklagte zwar die Versorgungsordnung einschließlich des zum maßgeblichen
Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen höheren Gehalts zugrunde, ließ aber den
Anteil an der Betriebsrente, der vor der Insolvenz erdient war, außer Betracht. 
Der PSV setzte dagegen – wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen – das zum Zeitpunkt
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche niedrigere Gehalt des Klägers 
an. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente
zu gewähren. Diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der
Basis des höheren Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV
erhalte. Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht
über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines
Versorgungsfalls nach dem Betriebsrentengesetz kein Anspruch gegen den PSV zu. Er
hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe
zu gewähren. Die Vorinstanzen haben die Klagen abgewiesen.

Die Revisionen der Kläger hatten vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. Nach der – im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des
Insolvenzrechts einschränkenden – Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB durch die deutschen
Arbeitsgerichte können die Kläger mit ihren Klagebegehren nicht durchdringen. Danach
haftet ein Betriebserwerber in der Insolvenz nicht für Betriebsrentenanwartschaften,
die im Sinne von § 108 Abs. 3 Insolvenzordnung für die Zeit vor Insolvenzeröffnung
entstanden sind. Diese Rechtsprechung ist – wie der Gerichtshof der Europäischen
Union entschieden hat (EuGH 9. September 2020 – C-674/18 und C-675/18 – [TMD Friction])–
mit Unionsrecht vereinbar. Sie rechtfertigt sich nach der allgemeinen Regelung des
Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2001/23/EG, der auch neben den nur in der Insolvenz geltenden
Bestimmungen in deren Art. 5 anwendbar bleibt. Voraussetzung ist, dass ein Art. 
8 Richtlinie 2008/94/EG entsprechender Mindestschutz gewährt wird. Dieser unionsrechtlich
gebotene Mindestschutz wird in der Bundesrepublik Deutschland durch einen unmittelbar
aus dem Unionsrecht folgenden und gegen den PSV gerichteten Anspruch gewährleistet.
Eine Haftung des Erwerbers scheidet deshalb aus.

Der Senat hat in 20 weiteren – im Wesentlichen gleich gelagerten – Rechtsstreiten
die Klageabweisungen der Vorinstanzen bestätigt.

### _Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/haftung-des-betriebserwerbers-in-der-insolvenz-44198?pk_campaign=feed&pk_kwd=haftung-des-betriebserwerbers-in-der-insolvenz)
