# Handwerkerverträge an der Haustür – Widerrufsrecht beachten

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- Veröffentlicht: 2022-05-03T09:18:30+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Celle, Pressemitteilung vom 03.05.2022 zum Beschluss 6 U 6/22 vom 26.04.2022

Hin und wieder bieten Handwerker „einfachere“ Arbeitsleistungen unaufgefordert an
der Haustür an. Die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen
oder Malerarbeiten an Holz und Fassade werden so oftmals handschriftlich vereinbart.
Eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht, das Verbrauchern in Fällen 
solcher Haustürgeschäfte zusteht, erfolgt dabei häufig nicht. Nicht selten kommt
es später zum Streit, wenn sich der Kunde vom Vertrag lösen will und seine Anzahlung
zurückfordert.

Einen solchen Fall hatte jetzt der auch für Bausachen zuständige 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Celle zu entscheiden. Vereinbart war die Reinigung und Versiegelung
von Dachpfannen und Pflastersteinen sowie die Sanierung von Holz zu einem Preis 
von 21.000 Euro. Nachdem die Arbeiten teilweise erbracht waren, hatte der Kunde 
seine Vertragserklärung widerrufen und seine Anzahlung von 12.500 Euro zurückgefordert.
Der Handwerker hat dem einen vermeintlichen Anspruch für erbrachte Leistungen in
Höhe von 8.050 Euro entgegengehalten. Das Landgericht Bückeburg hatte dem Kunden
in erster Instanz recht gegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Handwerkers
hat der Senat jetzt mit Beschluss vom 26. April 2022 zurückgewiesen (Az. 6 U 6/22).

Maßgeblich für diese Entscheidung war die genaue rechtliche Einordnung des Vertrages:
Bei einem Verbraucherbauvertrag sind die gegenseitigen Leistungen im Falle eines
Widerrufs zurückzugewähren, für erbrachte Arbeiten ist deren Wert zu ersetzen. Bei
einem „schlichten“ Verbrauchervertrag schuldet der Kunde demgegenüber nur dann Wertersatz,
wenn er ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, woran es hier fehlte.
Ein Verbraucherbauvertrag liegt bei Arbeiten an einem bestehenden Gebäude nur dann
vor, wenn diese Arbeiten „erheblich“ sind. Nach Auffassung u. a. des Senats müssen
sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen. Einen
solchen Umfang hatten die im vorliegenden Fall vereinbarten Arbeiten nicht.

Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung der Anzahlung hier ausnahmsweise gegen
Treu und Glauben verstoßen könnte, hatte der Senat nicht.

_Quelle: OLG Celle_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/handwerkervertraege-an-der-haustuer-widerrufsrecht-beachten-77741)
