# Handy auf Reisen – Mobilfunkbetreiber muss auch Unternehmer auf erhöhte Auslandsgebühren hinweisen

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- Veröffentlicht: 2022-03-25T09:17:41+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil 113 C 23543/20 vom 14.05.2021(
rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 14.05.2021 einen Münchner Verein zur Zahlung
von Mobilfunkkosten in Höhe von 552,59 Euro. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Der Beklagte hatte bei einem großen Mobilfunkbetreiber einen Flatrate-Handy-Vertrag
abgeschlossen. Die Kosten lagen bei monatlich 50,17 Euro. Das Mobiltelefon wurde
dem Vorstand zur Nutzung überlassen. Dieser begab sich mit dem Mobiltelefon auf 
eine Fernreise nach Kanada. Das Handy wählte sich dort in das ausländische Netz 
ein und verursachte so im Zeitraum eines Monats Roaming-Kosten in Höhe von insgesamt
2.464,39 Euro.

Hiervon zahlte der Beklagte nur einen Teil, einen weiteren Teil in Höhe von 400 
Euro erließ der Mobilfunkbetreiber im Rahmen einer Kulanzgutschrift. Das Inkassounternehmen,
das sich die Forderung des Mobilfunkbetreibers abtreten ließ, klagte sodann auf 
Zahlung von 1.961,11 Euro.

Der Beklagte trug vor, der Mobilfunkbetreiber hätte ihn auf die stark ansteigenden
Kosten hinweisen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe er seinerseits Schadensersatzansprüche
gegen den Mobilfunkbetreiber, welche er der Forderung entgegenhalte.

Die Klägerin war der Ansicht, eine Informationspflicht seitens des Mobilfunkbetreibers
habe nicht bestanden. Entsprechende Informationspflichten gäbe es nur gegenüber 
Verbrauchern und nicht in Bezug auf Unternehmer, wie den Beklagten.

Der zuständige Richter gab dem Beklagten in weiten Teilen recht. Der Beklagte muss
lediglich einen Teil der verursachten Kosten tragen:

„Die Zedentin hat im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 1.961,11 Euro 
als Entgelt für die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem unstreitig geschlossenen
Mobilfunkvertrag im streitgegenständlichen Zeitraum durch den Beklagten erworben.
Dieses Entgelt überschritt aufgrund des Zugriffs auf den ausländischen Roaming-Dienst
den monatlichen Basistarif in Höhe von 50,17 Euro.

Dem somit entstandenen Anspruch steht aber die Einrede unzulässiger Rechtsausübung(§
242 BGB) in Höhe von 1.408,72 Euro entgegen, da der Beklagte einen Schadensersatzanspruch
in dieser Höhe aus §§ 611, 280 Abs. 1, 3, 282 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht
im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB gegen die Zedentin hat.

Konkret verletzte die Zedentin ihre Nebenpflicht, den Beklagten auf stark über dem
vereinbarten Basistarif entstehende Kosten hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2012–
III ZR 190/11; LG [Saarbrücken](https://www.maier-steuerberater.de/standorte/standort-saarbruecken/),
Urt. v. 09.03.2012 – 10 S 12/12). Diese Pflicht ergibt sich aus der überlegenen 
Sachkunde der Zedentin in Ansehung der entstehenden Kosten. Dem Beklagten war es
bis zur Rechnungsstellung nicht erkennbar, erhöhte Kosten zu verursachen und er 
konnte daher auch keine weiteren Vorkehrungen treffen, diese zu verhindern. Im Gegensatz
dazu hatte die Zedentin jederzeit Einblick in die Höhe und Ursache der Kosten, weshalb
ein eklatantes Informationsgefälle zwischen der Zedentin und dem Beklagten bestand.
Es war der Zedentin auch problemlos möglich, entsprechende Hinweise zu geben, etwa
durch automatisierte Benachrichtigungen via SMS oder E-Mail.

Weiterhin war ein Interesse des Beklagten an Geringhaltung der Kosten für die Zedentin
nicht nur ersichtlich, sondern auch mittelbar Vertragsgegenstand geworden, da der
geschlossene Mobilfunkvertrag einen Flatrate-Tarif hatte. Ein solcher wird üblicherweise
vereinbart, um eine gleichbleibende, berechenbare Kostengrundlage zu gewährleisten.
Demnach besteht bei Flatrate-Tarifen eine noch erhöhte Veranlassung der die überlegende
Sachkunde innehabenden Vertragspartei, die andere Partei über stark ansteigende 
Kosten zu informieren.

Eine solche Informationspflicht ist – wenn auch im vorliegenden Fall mangels Verbrauchereigenschaft
des Beklagten nicht anwendbar – in Art. 15 Abs. 3 EU Roaming-VO festgelegt. Dieser
Rechtsgedanke ist jedoch verallgemeinerbar auch auf Parteien anwendbar, die keine
Verbraucher sind, da lediglich die fehlende Verbrauchereigenschaft der anderen Vertragspartei
nicht das Ausnutzen überlegener Sachkunde rechtfertigt. Lediglich der Schwellenwert,
ab dem eine Informationspflicht besteht, muss bei unternehmerischen Vertragspartnern
höher angesetzt werden, um insofern einer gewissen Erfahrung im Geschäftsverkehr
und damit üblicherweise geringeren Schutzbedürftigkeit Rechnung zu tragen. (…) Als
Schwellenwert erscheint hier unter Berücksichtigung der geringeren Schutzbedürftigkeit
von Unternehmern gegenüber Verbrauchern ein Betrag in zehnfacher Höhe des Basistarifs
geeignet, welcher im vorliegenden Fall 501,70 Euro beträgt.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/handy-auf-reisen-mobilfunkbetreiber-muss-auch-unternehmer-auf-erhoehte-auslandsgebuehren-hinweisen-75894)
