# Hangrutschgefahr muss nicht schon mit Erteilung der Baugenehmigung geklärt sein

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/hangrutschgefahr-muss-nicht-schon-mit-erteilung-der-baugenehmigung-geklaert-sein/
- Veröffentlicht: 2021-03-09T08:11:00+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Mainz, Pressemitteilung vom 09.03.2021 zum Urteil 3 K 248/20 vom 24.02.2021

Ein sich um die Tragfähigkeit seines Grundstücks sorgender Nachbar kann nicht die
Aufhebung einer für das angrenzende Grundstück erteilten Baugenehmigung verlangen,
die unter der Bedingung steht, dass spätestens bei Baubeginn eine Bescheinigung 
über die Gewährleistung der Standsicherheit des Bauvorhabens vorzulegen ist. Dies
entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der beigeladene Nachbar wandte sich mit seinen Widersprüchen gegen im vereinfachten
Genehmigungsverfahren von dem beklagten Landkreis erlassene Baugenehmigungen für
zwei Mehrparteienwohnhäuser. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, aufgrund der
Hanglage des Gebiets bestünde bei Verwirklichung des Bauvorhabens die Gefahr von
Erdrutschungen, die die Standsicherheit seines oberhalb des Baugrundstücks gelegenen
Wohngebäudes bedrohten. Nachdem der Kreisrechtsausschuss des Landkreises nach über
einem Jahr seit Erhebung der Widersprüche noch nicht über diese entschieden hatte,
erhob die Bauherrin Untätigkeitsklage auf Zurückweisung der Widersprüche. Sie machte
ihr Recht auf Erhalt einer bestandskräftigen Baugenehmigung geltend und führte aus,
dass Nachbarrechte durch die mit den Widersprüchen angegriffenen Baugenehmigungen
nicht verletzt würden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete
den beklagten Landkreis, die Widersprüche gegen die Baugenehmigungen kostenpflichtig
zurückzuweisen.

Die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids durch den Beklagten
sei zulässig und begründet. Die Baugenehmigungen verletzten keine nachbarschützenden
Vorschriften, die ein Grundstücksnachbar allein rügen könne. Der Beigeladene könne
insbesondere nicht eine Verletzung seines Eigentums durch Gefährdung der Standsicherheit
des auf seinem Grundstück vorhandenen Gebäudes geltend machen. Die Frage der Standsicherheit
baulicher Anlagen und der Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nach§
13 Landesbauordnung sei nicht Gegenstand des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde
im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Baugenehmigungen seien jedoch unter 
der Bedingung ergangen, dass spätestens bei Baubeginn der Baubehörde Bescheinigungen
sachverständiger Personen über die Gewährleistung der Standsicherheit des Vorhabens
vorzulegen seien. Diese Regelung in der Baugenehmigung sei geeignet, eine ausreichende
Vorsorge vor Verletzungen des Eigentums des Nachbarn zu gewährleisten. Der Nachbar
habe keinen Anspruch darauf, dass bereits im Zeitpunkt der Erteilung der noch nicht
endgültig die Bebauung freigebenden Baugenehmigung die Hangrutschgefahr abschließend
geklärt werde. Ausreichend sei es, wenn – wie hier – durch das Instrument der Bedingung
verhindert werde, dass von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht werde und
zu Lasten des Nachbarn vollendete Tatsachen geschaffen würden.

_Quelle: VG Mainz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/hangrutschgefahr-muss-nicht-schon-mit-erteilung-der-baugenehmigung-geklaert-sein-47053?pk_campaign=feed&pk_kwd=hangrutschgefahr-muss-nicht-schon-mit-erteilung-der-baugenehmigung-geklaert-sein)
