# Hartz IV für behinderten Teilzeit-Studenten

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- Published: 2021-01-13T11:12:50+01:00
- Author: Thomas Stuppy

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 12.01.2021 zum Beschluss L 9 AS 535/20 B ER vom
15.12.2020

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig
ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Ein Teilzeitstudium ist jedoch
nicht nach dem BAföG förderungsfähig, da es die Arbeitskraft des Studierenden nicht
voll in Anspruch nimmt. Teilzeit-Studierende können daher Arbeitslosengeld II beanspruchen.
Dies entschied in einem am 12.01.2020 veröffentlichten Beschluss der 9. Senat des
Hessischen Landessozialgerichts.

Ein 1978 geborener und an Epilepsie erkrankter Mann studierte ab dem Jahr 2012 Theologie.
Er brach dieses Studiums wieder ab und nahm im Jahr 2018 ein Studium der Geschichts-
und Kulturwissenschaften auf. Die Universität gewährte dem in Gießen lebenden Studenten
aufgrund seiner chronischen Erkrankung ein Studium in Teilzeit.

Sein BAföG-Antrag wurde im Februar 2020 wegen des Fachrichtungswechsels abgelehnt.
Daraufhin lehnte das Jobcenter den Antrag des Studenten auf Arbeitslosengeld II 
ab.

Das Hessische Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter im Wege der einstweiligen
Anordnung, dem Studenten Arbeitslosengeld II zu gewähren.

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig
sei, hätten – über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus – keinen Anspruch auf 
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die gesetzliche Regelung bezwecke,
dass Ausbildungsförderung nur über das dafür vorgesehene System (BAföG) gewährleistet
werde. Ein Teilzeitstudium sei nach dem BAföG jedoch nicht förderungswürdig, weil
es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. Hartz-IV-Leistungen
seien in diesen Fällen nicht ausgeschlossen.

Ob in Teilzeit studiert werde, sei für das jeweilige Semester zu entscheiden und
richte sich nicht nach den Verhältnissen der gesamten Ausbildung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

**§ 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)**

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus 
keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

(…)

**§ 27 SGB II**

(1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5 erhalten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die Leistungen für Auszubildende
im Sinne des § 7 Absatz 5 gelten nicht als Arbeitslosengeld II.

(2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und
in Höhe der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 erbracht, soweit die Mehrbedarfe
nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.

(3) Leistungen können für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe
für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss
nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. (…)

**§ 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)**

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens
ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden
im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. (…)

**§ 7 BAföG**

(3) Hat der Auszubildende

 1. aus wichtigem Grund oder
 2. aus unabweisbarem Grund

die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung
für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an (…) Hochschulen gilt
Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. (…)

_Quelle: LSG Hessen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/hartz-iv-fuer-behinderten-teilzeit-studenten-43300?pk_campaign=feed&pk_kwd=hartz-iv-fuer-behinderten-teilzeit-studenten)
