# Hauptsachanträge gegen infektionsschutzrechtliche Betriebsuntersagungen des ersten Lockdowns vom Frühjahr 2020 erfolglos

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- Published: 2022-07-04T09:16:37+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 04.07.2022 zu den Urteilen 1 S 926/20,
1 S 1067/20, 1 S 1079/20 vom 02.06.2022

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche
Verhandlung vom 2. Juni 2022 Normenkontrollanträge dreier Unternehmen gegen die 
Betriebsschließungen vom Frühjahr 2020 abgelehnt.

Die seinerzeitigen Corona-Verordnungen der Landesregierung waren – so der 1. Senat
des VGH in diesen ersten Hauptsacheentscheidungen zum ersten Lockdown – zwar zwischenzeitlich
formell rechtswidrig, da im Zeitpunkt ihrer Notverkündung im Internet die aus rechtsstaatlichen
Gründen notwendige Ausfertigung der jeweiligen Verordnung nicht vorlag. Dieser Mangel
wurde jedoch jeweils mit der Verkündung im Gesetzblatt geheilt. Materiell-rechtlich
waren die Corona-Verordnungen des Frühjahrs 2020 rechtmäßig. Insbesondere beruhten
sie auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage und verletzten die Inhaber der geschlossenen
Betriebe nicht in ihren Grundrechten.

## Verfahrensgegenstand

Mitte März 2020 wurden durch die Corona-Verordnung der Landesregierung zahlreiche
Geschäfte und Einrichtungen geschlossen. Dagegen gerichtete Eilanträge wies der 
VGH im April 2020 zurück und führte zur Begründung damals u. a. aus, es sei offen,
ob das Infektionsschutzgesetz im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt eine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage für die landesweite Schließung bestimmter Arten von Betrieben
sei. Von dieser offenen, im Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage abgesehen, sei
die durch die Corona-Verordnung angeordnete Schließung von Betrieben und Verkaufsstellen
wegen der hohen Bedeutung des Schutzes vor dem Coronavirus voraussichtlich zumutbar(
siehe Pressemitteilungen vom 9. April 2020, 24. April 2020 und 29. April 2020).

In drei Hauptsacheverfahren klagten ein Fitnessstudio (Az. 1 S 926/20), ein Inhaber
von drei Restaurants (Az. 1 S 1067/20) und ein Betreiber von Parfümerien (Az. 1 
S 1079/20) auf Feststellung, dass die Schließung ihrer Betriebe im ersten Lockdown
rechtswidrig war. Fitnessstudios blieben bis zum 1. Juni 2020 geschlossen, Gaststätten
bis zum 17. Mai 2020. Nicht grundversorgungsrelevante Einzelhandelsgeschäfte mit
einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern – zu denen die Parfümerien
der Antragstellerin im Verfahren 1 S 1079/20 gehörten – konnten ab dem 20. April
2020 öffnen. Die Eilanträge der drei Antragstellerinnen gegen die Schließungen blieben
im Frühjahr 2020 erfolglos.

Die Corona-Verordnungen des ersten Lockdowns, die Betriebsschließungen anordneten,
sind außer Kraft getreten. Daher klagen die Antragstellerinnen auf nachträgliche
Feststellung, dass die Vorschriften zur Schließung ihrer Betriebe unwirksam waren,
und machen geltend, im Hinblick auf Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche 
ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu haben.

## Urteile des 1. Senats und Bedeutung der Verfahren

Der 1. Senat des VGH hat in umfangreich begründeten Urteilen die Feststellungsanträge
als zulässig angesehen, aber als unbegründet abgelehnt. Die Urteile haben eine über
die drei Einzelfälle hinaushegende Bedeutung, da es sich um die ersten Hauptsacheentscheidungen
zum Lockdown des Frühjahrs 2020 in Baden-Württemberg handelt und bundesweit Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit
des ersten Lockdowns noch nicht vorliegen.

## Formelle Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnungen

Der 1. Senat des VGH führt in den Urteilsgründen zur formellen Rechtmäßigkeit der
Corona-Verordnungen des Frühjahrs 2020 aus: Die Landesregierung (Antragsgegner) 
hat vor Erlass der Corona-Verordnung vom 17. März 2020 und nachfolgender Änderungsverordnungen
die Kommunalen Landesverbände rechtzeitig gemäß Art. 71 Abs. 4 Landesverfassung (
LV) angehört und auch das Zitiergebot des Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV beachtet.

Die Corona-Verordnung vom 17. März 2020 und nachfolgende Änderungsverordnungen waren
jedoch zwischenzeitlich formell rechtswidrig. Das Verfahren zu ihrem Erlass – in
der Reihenfolge: Beschlussfassung im Kabinett im schriftlichen Umlaufverfahren, 
Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Kabinettsbeschlusses und Prüfung
auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch den Chef der Staatskanzlei, telefonische
Unterrichtung des Ministerpräsidenten durch den Chef der Staatskanzlei, Prüfung 
und telefonische Freigabe zur Notverkündung durch den Ministerpräsidenten, Notverkündung
der Verordnung auf den Internetseiten des Landes, Unterschrift des Ministerpräsidenten
und der Minister auf der Urschrift der Verordnungen, Verkündung im Gesetzblatt –
genügte im Zeitpunkt der Notverkündung im Internet nicht den Anforderungen an eine
wirksame Ausfertigung. Die Ausfertigung einer Rechtsverordnung gemäß Art. 63 Abs.
2 Halbs. 1 LV ist die Herstellung der Originalurkunde der Rechtsverordnung, mit 
der die Authentizität des Norminhalts bestätigt und der Verkündungsbefehl erteilt
wird. Sie setzt voraus, dass die erlassende Stelle die Originalurkunde unterzeichnet.
Für die Ausfertigung einer Rechtsverordnung der Landesregierung nach Art. 63 Abs.
2 Halbs. 1 LV reicht dabei die Unterschrift des Ministerpräsidenten aus.

Die Ausfertigung einer Rechtsverordnung muss vor der Verkündung erfolgen. Dies gilt
auch im Fall einer Notverkündung nach § 4 VerkG. Die Corona-Verordnung vom 17. März
2020 und die nachfolgenden Änderungsverordnungen des ersten Lockdowns genügten dem
Erfordernis, dass die Ausfertigung der Verordnung vor der Verkündung erfolgen muss,
im Zeitpunkt der Notverkündung jeweils nicht. Eine ausgefertigte Originalurkunde
lag allerdings jeweils wenige Tage später vor der anschließenden regulären Verkündung
der Verordnungen im Gesetzblatt vor. Damit wurde der formell-rechtliche Fehler jeweils
mit Wirkung ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt der Verkündung im Gesetzblatt geheilt.
Die Verordnungen erlangten daher jeweils am Folgetag der Verkündung im Gesetzblatt
Wirksamkeit. Eine rückwirkende Heilung des Mangels trat hingegen nicht ein.

## Ermächtigungsgrundlage und Parlamentsvorbehalt

Der 1. Senat des VGH führt in den Urteilsgründen zur materiellen Rechtmäßigkeit 
der Corona-Verordnungen des Frühjahrs 2020 aus: Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios,
Gaststätten und den nicht grundversorgungsrelevanten Einzelhandel war materiell 
rechtmäßig. Für sie kam als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage einzig § 32 IfSG 
i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG in Betracht. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 IfSG ermächtigt
auch zu Maßnahmen der Gefahrenvorsorge, die tatbestandlich bereits weit im Vorfeld
einer konkreten oder abstrakten Gefahr ansetzen. Sie eröffnet die Möglichkeit zum
Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit, ohne dass hierfür die strengen
Anforderungen der gefahrenabwehrrechtlichen Nichtstörerinanspruchnahme erfüllt sein
müssen. Auf die Frage, ob es in den Betrieben der Antragstellerinnen zu Infektionen
mit dem Coronavirus kam, kommt es daher nicht an.

§ 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war für die Betriebsuntersagungen des
ersten Lockdowns eine dem Vorbehalt des Gesetzes in seiner Ausprägung als Parlamentsvorbehalt
genügende Ermächtigungsgrundlage. Generalklauseln des Gefahrenabwehrrechts wie §
32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG ermöglichen es den zuständigen Behörden,
auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen
Maßnahmen vorläufig zu reagieren, und ermöglichen es zugleich dem Gesetzgeber, eventuelle
Regelungslücken zu schließen. Der Infektionsschutz zählt zur Regelungsmaterie der
Gefahrenabwehr und ist in besonderem Maße durch sich in tatsächlicher Hinsicht ständig
wandelnde Umstände geprägt. Denn es treten immer wieder Krankheitserreger auf, deren
Ansteckungsrisiken und gesundheitlichen Folgen zunächst nicht oder nicht vollständig
bekannt sind. Es liegt in der Natur übertragbarer – insbesondere neu auftretender–
Krankheiten, dass sich die Art der Schutzmaßnahmen, die sich im konkreten Fall als
notwendig erweisen, nicht von vornherein vorhersehen lassen. Daher sind Generalklauseln
wie § 28 Abs. 1 IfSG für einen Beobachtungs- oder Übergangszeitraum verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.

Jedoch können Maßnahmen, die – wie die Betriebsuntersagungen des sog. ersten Lockdowns–
eine hohe Eingriffsintensität aufweisen und daher „wesentliche“ Fragen betreffen,
nicht auf Dauer auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. Der
dem Gesetzgeber nach dem Auftreten neuer Gefahren – hier neuer übertragbarer Krankheiten–
verbleibende sog. Beobachtungs- oder Übergangszeitraum lief in der Corona-Pandemie
in Bezug auf die Entscheidung, ob die Exekutive weiterhin zu schwerwiegenden Grundrechtseingriffen
in der Gestalt von landesweiten Betriebsschließungen ermächtigt sein sollte, vor
dem Beginn der sog. zweiten Welle im Herbst 2020 – wobei viel für den 30. September
2020 als Enddatum spricht – ab. Im Zeitraum der Betriebsuntersagungen des Lockdowns
vom Frühjahr 2020 war der dem Gesetzgeber zustehende Beobachtungs- und Überprüfungszeitraum
jedoch noch nicht abgelaufen.

## Berufsfreiheit

Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios, Gaststätten und den nicht grundversorgungsrelevanten
Einzelhandel verstieß nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12
Abs. 1 GG. In der Gesamtschau durfte der Antragsgegner bei Erlass der streitgegenständlichen
Verordnungen ex ante aufgrund der regelmäßig von ihm ausgewerteten Daten des Robert
Koch-Instituts und des Landesgesundheitsamts ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass
bei weiterem Ansteigen der Infektionszahlen eine Überlastung der medizinischen Versorgungskapazitäten
zu befürchten war. Denn sowohl die Modellierungen der wissenschaftlichen Berater
des Antragsgegners als auch das tatsächliche Anwachsen der Patientenzahlen stellten
eine ausreichende Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die befürchteten Engpässe
bei der Gesundheitsversorgung dar. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus anderen
europäischen Ländern wie Italien und Frankreich durfte der Antragsgegner bei seinen
Maßnahmen zugrunde legen, dass eine Vielzahl krankenhauspflichtiger Infizierter,
die zusammen mit den Patienten der seinerzeit noch laufenden Grippewelle und erwartbarer
Krankheitsausfälle beim Krankenhauspersonal zu einer Überforderung des Gesundheitswesens
führen würden, zumal neben der Versorgung von COVID 19-Patienten auch die sonstige
Krankenhausversorgung für akute Fälle aufrechterhalten werden musste.

Der durch die Betriebsuntersagung bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerinnen
war zumutbar. Der Eingriff hatte aufgrund der Dauer der Schließungen erhebliches
Gewicht. Viele Betriebe erlitten gravierende wirtschaftliche Einbußen. Auf der anderen
Seite bestand durch die exponentielle Weiterverbreitung des Coronavirus und die 
befürchtete Überlastung des Gesundheitswesens das Erfordernis, weitreichende kontaktbeschränkende
Maßnahmen zu ergreifen, um das Infektionsgeschehen abzubremsen, dadurch Leib und
Leben einer Vielzahl von Menschen zu schützen und die Erhaltung der Leistungsfähigkeit
des Gesundheitssystems Deutschlands sicherzustellen. Abgemildert wurde der Eingriff
durch verschiedene und umfangreiche staatliche Hilfsmaßnahmen für die von der Betriebsuntersagung
betroffenen Unternehmen.

## Eigentumsfreiheit

Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios, Gaststätten und den nicht grundversorgungsrelevanten
Einzelhandel verletzte nicht das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar handelte
es sich bei einer mehrwöchigen Betriebsuntersagung um eine Maßnahme mit sehr erheblichen
wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Betriebe. Diese Auswirkungen betrafen
jedoch lediglich die durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützten Umsatz- und Gewinnerwartungen
und erreichten typischerweise nicht ein die Substanz des Betriebes angreifendes 
und daher ein Schutzgut i. S. v. Art. 14 Abs. 1 GG tangierendes Ausmaß. Vielmehr
bewegten sie sich trotz des erheblichen Schließungszeitraums im Rahmen derjenigen
Risiken unternehmerischer Tätigkeit, die – wie z.B. Naturkatastrophen, kriegerische
Auseinander­setzungen, Wegbrechen von Märkten, Unterbrechung von Lieferbeziehungen,
grundlegender technologischer Wandel – grundsätzlich jederzeit eintreten können 
und in diesem Umfang, auch wenn sie staatlicherseits veranlasst sind, ohne verfassungsrechtlichen
Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG hinzunehmen sind. Daher ist bereits der Schutzbereich
der Eigentumsfreiheit nicht berührt.

Selbst wenn – gedanklich unterstellt – ein Eingriff in das Eigentumsrecht vorläge,
würde dieser nicht die Pflicht des Gesetzgebers begründen, zugunsten der von den
Betriebsuntersagungen des ersten Lockdowns betroffenen Betriebe Ausgleichs- oder
Entschädigungsansprüche zu normieren. Denn es bestanden hier aufgrund der außerordentlichen
gesamtstaatlichen Auswirkungen der Pandemie allenfalls objektiv-rechtliche Pflichten
des Staates zu Ausgleichsmaßnahmen wegen der Betriebsuntersagungen.

## Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Betriebsuntersagung für Fitnessstudios, Gaststätten und den nicht grundversorgungsrelevanten
Einzelhandel verstieß auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Soweit der Antragsgegner in Bezug auf die zu Beginn der Pandemie normierten Betriebsschließungen
Differenzierungen zwischen verschiedenen Betrieben vorgenommen hat, begegnet dies
keinen durchgreifenden gleichheitsrechtlichen Bedenken. Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
begründete insbesondere die Grundentscheidung des Antragsgegners, Einzelhandelsbetriebe
und Märkte, die der Grundversorgung dienen, keinen Schließungen zu unterwerfen. 
Denn die Privilegierung des Grundversorgungshandels, der für das tägliche Leben 
nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist durch gewichtige Belange des Gemeinwohls
gerechtfertigt.

In allen drei Verfahren wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Sie kann binnen eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils eingelegt werden(
Az. 1 S 926/20, 1 S 1067/20, 1 S 1079/20).

_Quelle: VGH Baden-Württemberg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/hauptsachantraege-gegen-infektionsschutzrechtliche-betriebsuntersagungen-des-ersten-lockdowns-vom-fruehjahr-2020-erfolglos-80895)
