# Hauskauf von Patientin verstößt nicht gegen ärztliche Berufsordnung

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- Veröffentlicht: 2021-05-11T15:08:04+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 11.05.2021 zum Urteil VG 90 K 6.19 T vom 30.04.2021

Wer als Arzt ein Haus seiner Patientin zu einem angemessenen Preis käuflich erwirbt,
verstößt damit nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen. 
Mit dieser Begründung hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht
Berlin einen Arzt von dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten freigesprochen.

Der Arzt hatte im Februar 2018 ein Grundstück seiner 1925 geborenen Patientin erworben.
Die Patientin war seit 16 Jahren in seiner Behandlung gewesen. 2017 begab sie sich
aus gesundheitlichen Gründen in ein Heim und beschloss, das stark renovierungsbedürftige
Haus über einen Bevollmächtigten für 250.000 Euro zu verkaufen. Neben dem Arzt hatte
sich ein Grundstücksnachbar interessiert gezeigt. Gleichwohl entschied sich die 
Patientin für ihren Arzt als Käufer und blieb dann dabei, als der Nachbar später
ein höheres Angebot abgab. Die Ärztekammer Berlin leitete auf Beschwerde des Nachbarn
ein berufsgerichtliches Verfahren ein, weil der Beschuldigte nur aufgrund seiner
Vertrauensstellung zur Patientin überhaupt die Möglichkeit des Erwerbs erhalten 
habe. Er sei nur deshalb von der Patientin ausgewählt worden, obwohl sie von dem
Nachbarn einen höheren Kaufpreis hätte erhalten können. Dies sei mit einer Geldbuße
zu ahnden.

Das Berufsgericht hat den Beschuldigten freigesprochen. Zwar sei es Ärztinnen und
Ärzten nach der Berufsordnung nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung
von Patientinnen und Patienten mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile
für sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Bei wirtschaftlicher
Betrachtung sei aber schon kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar, wenn
ein Arzt einen Gegenstand von einer Patientin erwerbe und wie hier letztlich den
von der Patientin geforderten Kaufpreis zahle. Das Gebot des Nachbarn habe nicht
dem marktüblichen Preis entsprochen, weil er ein besonderes Interesse am Erwerb 
des Grundstücks für seine Mutter gehabt habe. Der bloße Abschluss eines Geschäfts
sei zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Die Beteiligten müssten den
Vorteil jedenfalls vereinbaren, um den Arzt bei seiner ärztlichen Entscheidung zu
beeinflussen. Der Schutz der Integrität der Ärzteschaft gehe nicht so weit, dass
jegliche Geschäftsbeziehung bei Gelegenheit der ärztlichen Berufstätigkeit unterbleiben
müsse.

Gegen das Urteil kann die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
beantragt werden.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/hauskauf-von-patientin-verstoesst-nicht-gegen-aerztliche-berufsordnung-52487)
