# Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung

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- Published: 2021-10-29T05:26:02+02:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 28.10.2021 zum Urteil 5 K 2380/19 vom 11.06.2021(
nrkr – BFH-Az.: VI R 14/21)

**Das für einen privaten Haushalt eingerichtete Hausnotrufsystem ist eine haushaltsnahe
Dienstleistung.**

## Sachverhalt

Die 1939 geborene Klägerin ist verwitwet und wohnt in ihrem eigenen Haushalt. In
den Streitjahren 2016 und 2017 war sie einem Hausnotrufsystem angeschlossen. Die
Aufwendungen für das Hausnotrufsystem in Höhe von 477,60 Euro (Streitjahr 2016) 
und 502,00 Euro (Streitjahr 2017) machte sie als haushaltsnahe Dienstleistung im
Rahmen der Begünstigung des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Das beklagte
Finanzamt (FA) lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen mit der Begründung ab,
diese seien nach § 35a EStG nur dann begünstigt, wenn sie innerhalb eines „Betreuten
Wohnens“ in einer Senioreneinrichtung anfielen. Aufwendungen außerhalb des sog. „
Betreuten Wohnens“ seien nicht begünstigt. Zur Begründung verwies der Beklagte auf
das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF-Schreiben) vom 09.11.2016,
BStBl I 2016 S. 1213, Tz. 11). Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

## Aus den Gründen

Das FA habe die geltend gemachten Aufwendungen für den Hausnotruf in den Streitjahren
zu Unrecht nicht nach § 35a Abs. 2 EStG zum Abzug zugelassen.

### Räumlich-funktionaler Haushaltsbegriff

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei unter dem Begriff des Haushalts
die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder
einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasse Tätigkeiten,
die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht würden. „Haushaltsnahe
Dienstleistungen“ seien solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung 
hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Dazu gehörten Tätigkeiten, die gewöhnlich
durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt 
würden und in regelmäßigen Abständen anfielen. „In“ einem Haushalt werde die haushaltsnahe
Dienstleistung erbracht, wenn sie im räumlichen Bereich des vorhandenen Haushalts
geleistet werde. Der Begriff des Haushalts sei insoweit räumlich-funktional auszulegen.

### Notrufsystem der Klägerin als haushaltsnahe Dienstleistung

Das von der alleinstehenden Klägerin gebuchte Notrufsystem stelle eine haushaltsnahe
Dienstleistung in diesem Sinne dar. Durch das Notrufsystem werde sichergestellt,
dass die Klägerin in Notsituationen (Sturz, Übelkeit etc.) rasch Hilfe durch den
automatisch informierten Notdienst erhalte. Die Herbeiholung eines Rettungsdienstes
erfolge sonst typischerweise im Familienverbund, womit insbesondere die notärztliche
Versorgung sichergestellt sei. Die Leistung werde auch im räumlichen Bereich des
Haushalts erbracht, da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen 
eintrete. Im Hinblick auf die zunehmende Gebrechlichkeit im Alter könne auch von
einer Auslösung des Notrufes in regelmäßigen Abständen ausgegangen werden.

### Notrufsysteme sind nicht nur bei Einsatz innerhalb des betreuten Wohnens steuerlich anzuerkennen

Dass die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung
eines Notrufsystems nur im Rahmen des betreuten Wohnens in einer Seniorenresidenz
Anwendung finde, könne dem BFH-Urteil vom 03.09.2015 VI R 18/14, BStBI II 2016 S.
272, BFHE 251, 435 nicht entnommen werden. Eine Differenzierung der Abzugsfähigkeit
nach Nebenleistung zu begünstigter Hauptleistung (dann abzugsfähig) bzw. eigenständige
Leistung (dann nicht abzugsfähig) würde den insoweit vergleichbaren Lebensumständen
nicht gerecht werden.

_Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 3/2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/hausnotrufsystem-als-haushaltsnahe-dienstleistung-66166)
