# Hauswirtschaftsleiter eines Seniorenheims durfte Zutritt zur Einrichtung mangels Vorlage eines Immunitätsnachweises untersagt werden

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- Published: 2022-11-22T05:27:28+01:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.11.2022 zum Beschluss 3 L 974/22 vom 26.10.2022

Dem Leiter der Hauswirtschaft eines Seniorenheims durfte durch das zuständige Gesundheitsamt
mangels Vorlage eines Immunitätsnachweises untersagt werden, die Einrichtung zu 
betreten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies einen hiergegen
gerichteten Eilantrag ab.

Zur Begründung seines Eilantrags gegen das Betretungsverbot brachte der Antragsteller
insbesondere vor, aufgrund seiner rein administrativen Tätigkeiten in der Einrichtung
habe er keinen unmittelbaren Kontakt zu den Heimbewohnern und dem Pflegepersonal.
Zudem teste er sich täglich und trage eine FFP2-Maske.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften 
sei der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit in einem Seniorenheim zur Vorlage
eines Immunitätsnachweises verpflichtet, so die Koblenzer Richter. Da er diesen 
nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgelegt habe, habe ihm das Gesundheitsamt
das Betreten der Einrichtung untersagen dürfen. Dem stehe nicht entgegen, dass der
Antragsteller rein administrativen Tätigkeiten nachgehe. Nach dem gesetzlichen Wortlaut
sowie dem Willen des Gesetzgebers komme es für die Nachweispflicht nicht auf die
Art der Tätigkeit, sondern nur darauf an, dass der Betreffende nicht nur zeitlich
ganz vorübergehend in der Einrichtung tätig sei. Dem Antragsgegner seien bei seiner
Entscheidung auch keine Ermessensfehler unterlaufen; insbesondere sei die Untersagungsverfügung
verhältnismäßig. Sofern der Antragsteller einwende, er teste sich täglich und trage
bei seinen Rundgängen stets FFP2-Masken, stellten diese Maßnahmen keinen gleichwertigen
Schutz zu einer vollständigen Immunisierung dar. Überdies könne der Antragsteller
seine Tätigkeiten auch von zu Hause aus erledigen, sodass ihn das Betretungsverbot
auch nicht in besonderem Maße bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit treffe.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Koblenz_

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