# Heilpraktiker dürfen bestimmte Eigenbluttherapien durchführen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/heilpraktiker-duerfen-bestimmte-eigenbluttherapien-durchfuehren/
- Veröffentlicht: 2022-09-23T10:43:29+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG München, Pressemitteilung vom 23.09.2022 zum Urteil M 26a K 21.397 vom 30.06.2022

In einem aktuell bekanntgegebenen Urteil hat sich das Verwaltungsgericht München
erstmals damit befasst, ob und inwieweit Heilpraktiker noch sog. Eigenbluttherapien
durchführen dürfen. Diese Frage ist nach einer im Jahr 2019 erfolgten Änderung des
Arzneimittelgesetzes zwischen Heilpraktikern und den zuständigen Überwachungsbehörden
streitig geworden und auch bereits Gegenstand von Verfahren vor anderen Gerichten
gewesen.

Nach Auffassung der zuständigen Kammer am Verwaltungsgericht München dürfen Heilpraktiker
bestimmte Eigenbluttherapien weiterhin vornehmen. Erlaubt sind Heilpraktikern die
Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut (sog. native Eigenbluttherapie) 
und die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nicht verschreibungspflichtige homöopathische
Arzneimittel zugesetzt wurden (sog. homöopathische Eigenbluttherapie). Die übrigen
in diesem Verfahren streitig gestellten Eigenbluttherapien, nämlich die große und
kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma (PRP)-Eigenbluttherapie,
sind jedoch Ärzten vorbehalten.

Die Kläger sind als Heilpraktiker im Großraum München tätig und führen in ihren 
Praxen seit 2014 bzw. 2016 verschiedene Eigenbluttherapien durch. Hierbei wird den
Patienten Blut entnommen und – je nach konkreter Therapie – unverändert oder verändert
wieder injiziert. Die für die Arzneimittelüberwachung zuständige Regierung von Oberbayern
wies die Kläger ab dem Jahr 2019 mehrfach darauf hin, dass dies nicht mehr zulässig
sei und drohte den Erlass von Untersagungsbescheiden an.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit einer Feststellungsklage, die teilweise erfolgreich
war. Streitentscheidend war insbesondere, ob die Kläger für die einzelnen streitgegenständlichen
Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz benötigen
und ob die dafür nötigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur von Ärzten
bzw. unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen.

Nachdem das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen hat,
können die teilweise unterlegenen Kläger und der Freistaat Bayern nun als Rechtsmittel
gegen das Urteil (VG München, Urteil vom 30.06.2022 – M 26a K 21.397) innerhalb 
von einem Monat Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

_Quelle: Verwaltungsgericht München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/heilpraktiker-duerfen-bestimmte-eigenbluttherapien-durchfuehren-85766)
