# Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

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- Veröffentlicht: 2023-02-12T13:55:03+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.02.2023 zum Urteil 14 K 392/22 G,F vom 24.11.2022(
nrkr)

**Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den
Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns
gemäß § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die
Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht „zu Beginn des Erhebungszeitraumes“
bestand.**

Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die Hinzurechnung einer Gewinnausschüttung
bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zu entscheiden.

Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter A ebenfalls zu 100 % an der
B-GmbH beteiligt war. Die Klägerin war zudem Komplementärin einer GmbH & Co. KG,
deren alleiniger Kommanditist wiederum A war. Die Anteile des A an der B-GmbH wurden
in dessen Sonder-Betriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG bilanziert.

Im April 2016 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin eine Stammkapitalerhöhung.
Die auf den neuen Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage war im Wege des Anteilstauschs
dadurch zu leisten, dass A als Übernehmer des neuen Geschäftsanteils die von ihm
gehaltene Beteiligung an der B-GmbH in die Klägerin einbrachte. Die Abtretung des
Geschäftsanteils erfolgte mit sofortiger Wirkung. Die eingebrachte Beteiligung wurde
von der Klägerin als sog. qualifizierter Anteilstausch behandelt und mit dem Buchwert
angesetzt. Im September 2016 erhielt die Klägerin als nunmehrige Alleingesellschafterin
der B-GmbH eine Gewinnausschüttung.

Im Gewerbesteuermessbescheid 2016 lehnte das beklagte Finanzamt eine Kürzung des
durch die Gewinnausschüttung erhöhten Gewerbeertrags ab, weil die Beteiligung an
der B-GmbH nicht schon zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % betragen
habe und die Voraussetzungen des sog. Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a GewStG) damit
nicht vorlägen. Mit ihrer Klage vertrat die Klägerin dagegen die Auffassung, dass
sie in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft, die zu Beginn des Erhebungszeitraums
mit mindestens 15 % am Stammkapital beteiligt gewesen sei, eingetreten sei.

Der 14. Senat gab der Klage statt. Für Zwecke des Schachtelprivilegs gelte zwar 
das Stichtagsprinzip, sodass es auf den Beginn des Erhebungszeitraumes ankomme. 
Im Falle eines – hier gegebenen – qualifizierten Anteilstausches trete die Klägerin
aber in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein. Deshalb
seien der Klägerin auch die Vorbesitzzeiten der Rechtsvorgängerin nach den Vorschriften
des UmwStG zuzurechnen.

Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen hatte, war zum Zeitpunkt
des Redaktionsschlusses noch nicht rechtskräftig.

_Quelle: Finanzgericht Düsseldorf_
