# Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG führte bis 2016 zu gewerbesteuerlicher Kürzung

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- Published: 2021-01-15T08:59:18+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 15.01.2021 zum Urteil 13 K 401/17 vom 27.11.2020

Mit Urteil vom 27. November 2020 (Az. 13 K 401/17 G) hat der 13. Senat des Finanzgerichts
Münster entschieden, dass der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10
Abs. 1 Satz 1 AStG gemäß § 9 Nr. 3 GewStG in der bis 2016 gültigen Fassung zu kürzen
ist.

Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 2011 über eine im Ausland ansässige AG
an mehreren anderen ausländischen AGs beteiligt. Die ausländischen Gesellschaften
erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb, was zu einem Hinzurechnungsbetrag nach §
10 Abs. 1 Satz 1 AStG führte. Für diesen Betrag begehrte die Klägerin die gewerbesteuerliche
Kürzung für ausländische Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 GewStG a. F. Dem folgte 
das Finanzamt nicht, weil die Kürzung eine eigene Betriebsstätte des Gewerbetreibenden
voraussetze. Die nunmehr erfolgte Erweiterung des Gesetzes um diese Voraussetzung
habe lediglich klarstellende Funktion.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Gewerbeertrag sei nach § 9 Nr. 3 GewStG
a. F. um den Hinzurechnungsbetrag zu kürzen, denn dieser entfalle auf eine nicht
im Inland belegene Betriebsstätte der Klägerin. Die ausländischen Betriebsstätten
seien zwar nicht unmittelbar der Klägerin, sondern ihrer Tochter-AG als Zwischengesellschaft
zuzurechnen. Das Gesetz habe aber im Streitjahr 2011 – anders als nach der Gesetzesänderung–
noch keine „eigene“ Betriebsstätte verlangt. Eine Rückwirkung dieser Änderung sei
nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2021_
