# Hohe Anforderungen an die Feststellung des Potenzials innovativer Behandlungsalternativen

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- Published: 2022-12-14T14:02:13+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BSG, Pressemitteilung vom 14.12.2022 zum Urteil B 1 KR 33/21 R vom 13.12.2022

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat präzisiert (Urteil vom 13. Dezember 2022,
Az. B 1 KR 33/21 R), wann bislang nicht anerkannte innovative Behandlungsmethoden
in einem Krankenhaus zur Anwendung kommen können und unter welchen Voraussetzungen
eine innovative Behandlungsmethode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative
besitzt.

Dies ist dann der Fall, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind: Nach dem Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Wirkprinzip darf nicht von ihrer
Schädlichkeit oder Unwirksamkeit auszugehen sein. Es muss zudem die Aussicht bestehen,
dass die innovative Behandlungsmethode im Vergleich zu bestehenden Standardmethoden
effektiver ist. Weiter muss die Aussicht bestehen, dass eine bestehende Evidenzlücke
durch eine einzige Studie in einem begrenzten Zeitraum geschlossen werden kann. 
Schließlich muss eine Gesamtabwägung der potenziellen Vor- und Nachteile zugunsten
der innovativen Behandlungsmethode ausfallen.

Noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden können im Krankenhaus auch dann
zur Anwendung kommen, wenn der zur Methodenbewertung berufene Gemeinsame Bundesausschuss
noch keine Entscheidung über das Potenzial einer innovativen Behandlungsmethode 
getroffen hat. In diesen Fällen obliegt die Entscheidung darüber, ob Potenzial gegeben
ist, dem Krankenhaus und der jeweiligen Krankenkasse als Kostenträger. Diese Entscheidung
ist gerichtlich umfassend überprüfbar. Dabei haben die Gerichte gegebenenfalls entsprechende
Ermittlungen durchzuführen.

Der Senat konnte aufgrund fehlender Feststellungen nicht abschließend entscheiden,
ob die vorliegend im Streit stehende innovative Behandlungsmethode – die Implantation
von Coils zur Behandlung eines Lungenemphysems – im Zeitpunkt der Behandlung ein
derartiges Potenzial aufwies und ob alle anderen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs
des klagenden Krankenhauses vorlagen. Er hat den Rechtsstreit daher an das Landessozialgericht
zurückverwiesen.

_Quelle: Bundessozialgericht_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/hohe-anforderungen-an-die-feststellung-des-potenzials-innovativer-behandlungsalternativen-91777)
