# Hohe Hürden für die Glaubhaftmachung einer unbewussten Drogeneinnahme

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- Published: 2022-08-17T08:24:14+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.08.2022 zum Beschluss 4 L 680/22 vom 09.08.2022

Behauptet ein unter Einfluss von Drogen stehender Fahrerlaubnisinhaber, er habe 
die Drogen unbewusst zu sich genommen, bedarf es detaillierter, in sich schlüssiger
und von der ersten Einlassung an widerspruchsfreier Darlegungen, die einen solchen
Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht
Koblenz und lehnte einen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Eilantrag
ab.

Der Antragsteller wurde bei einer Verkehrskontrolle mit drogentypischen Ausfallerscheinungen
angetroffen. Vor Ort durchgeführte Drogenschnelltests reagierten positiv auf die
Stoffgruppe Amphetamin. Als die anschließende Blutuntersuchung dieses Ergebnis bestätigte
und eine erhebliche Amphetaminkonzentration im Blut des Antragstellers ergab, entzog
ihm die zuständige Fahrerlaubnisbehörde aufgrund seiner Ungeeignetheit zum Führen
von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins.
Gegen diese für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen erhob der Antragsteller
Widerspruch. Um die Vollziehung vorläufig zu stoppen, stellte er außerdem einen 
Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz.

Das Gericht lehnte seinen Antrag ab. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei voraussichtlich
rechtmäßig, so die Koblenzer Richter. Denn der Antragsteller habe sich aufgrund 
der Einnahme von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
Zum Ausschluss der Fahreignung genüge bereits die einmalige Einnahme harter Drogen,
wozu Amphetamin gehöre. Der Behauptung des Antragstellers, die Droge sei ohne sein
Wissen in ein Getränk gemischt worden, könne nicht gefolgt werden. Dass Dritte einer
Person Betäubungsmittel verabreichen, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht
wahrscheinlich. Die Behauptung einer unbewussten Drogeneinnahme sei daher nur glaubhaft,
wenn überzeugend dargelegt werden könne, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln
im Körper ein Kontakt mit Personen vorangegangen sei, die zumindest möglicherweise
einen Beweggrund gehabt haben könnten, dem Fahrerlaubnisinhaber heimlich Drogen 
beizubringen, und es ferner naheliege, dass von dem Betroffenen die Aufnahme des
Betäubungsmittels unbemerkt geblieben sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht
vor. Die eidesstattliche Versicherung des Beifahrers, heimlich Amphetamin in die
Bierflasche des Antragstellers gegeben zu haben, sei wenig plausibel. Ein nachvollziehbares
Motiv für eine solche Handlungsweise ergebe sich weder aus der eidesstattlichen 
Versicherung noch aus dem Vorbringen des Antragstellers. Vor dem Hintergrund, dass
diesem bereits in der Vergangenheit wegen des Führens eines Fahrzeugs unter Amphetamineinfluss
die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und ihm deshalb die sich daraus ergebenden
Konsequenzen bekannt gewesen seien, sei die Behauptung des unbewussten Drogenkonsums
nicht glaubhaft, wenn er dies erst nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis sieben
Wochen nach der Verkehrskontrolle mitteile. Es sei auch unwahrscheinlich, dass ein
Beifahrer dem Führer eines Pkw heimlich Amphetamin verabreiche und dadurch eine 
Gefährdung des eigenen Lebens und der eigenen körperlichen Unversehrtheit in Kauf
nehme. Angesichts der hohen Amphetaminkonzentration in seinem Blut sowie seiner 
Ausfallerscheinungen könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Amphetaminkonsum
vom Antragsteller unbemerkt geblieben sei.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz zu.

_Quelle: VG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/hohe-huerden-fuer-die-glaubhaftmachung-einer-unbewussten-drogeneinnahme-83254)
