# Horizontale Verlustausgleichsbeschränkung – Progressionsvorbehalt

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/horizontale-verlustausgleichsbeschraenkung-progressionsvorbehalt/
- Veröffentlicht: 2022-07-14T08:45:23+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.07.2022 zum Urteil 8 K 1836/18 vom 14.04.2022 (
rkr)

**Eine horizontale Verlustausgleichsbeschränkung geht auch bei Verlusten aus privaten
Veräußerungsgeschäften der Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b EStG(„
Progressionsvorbehalts“) vor**

Der 8. Senat des FG Düsseldorf hatte die Berücksichtigung negativer sonstiger Einkünfte
im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu beurteilen.

Der Kläger hielt eine Beteiligung an einer in der Immobilienbranche tätigen KG in
seinem Privatvermögen. Im Streitjahr veräußerte die KG eine in Österreich belegene
Immobilie und erzielte daraus einen Verlust. Der auf den Kläger entfallende Verlustanteil
wurde nach Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
in Höhe von -20.542 Euro als sonstige, nach DBA steuerfreie Progressionseinkünfte
festgestellt. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte im weiteren Verfahren in 
gleicher Höhe einen (Folge-)Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustes
aus privaten Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts.

Im darauffolgenden Einspruchs- und Klageverfahren begehrte der Kläger eine Berücksichtigung
der negativen Progressionseinkünfte zur Ermittlung des auf das zu versteuernde Einkommen
anzuwendenden Steuersatzes. Der Beklagte hingegen argumentierte, dass die gesetzlich
normierte Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften auch
eine Verlustberücksichtigung im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes hindere.

In seinem Urteil vom 14.04.2022 befand der 8. Senat, dass die Einkommensteuer im
Streitjahr zu Recht ohne Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts festgesetzt
worden sei. Für nach DBA steuerfreie Einkünfte sei der Anwendungsbereich des § 32b
EStG zwar dem Grunde nach eröffnet. Die Ermittlung des nach dieser Vorschrift besonderen
Steuersatzes knüpfe allerdings an die im EStG normierte Einkünfteermittlung an und
habe auch insoweit entsprechende Verlustausgleichsbeschränkungen zu berücksichtigen.

Bereits als unzulässig beurteilte das Gericht die mit der Klage verbundene selbstständige
Anfechtung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Verlustes aus privaten
Veräußerungsgeschäften für Zwecke des Progressionsvorbehalts. Insofern fehle es 
an einer Klagebefugnis, denn mit der Feststellung des (der Höhe nach unstreitigen)
Verlusts sei der Kläger nicht beschwert. Der Feststellungsbescheid habe insbesondere
keinen nachteiligen Einfluss auf die Einkommensteuer des Streitjahres, denn die 
Entscheidung über die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes würde im Einkommensteuerbescheid
selbst und nicht im Feststellungsbescheid für Zwecke des Progressionsvorbehalts 
getroffen.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Juli 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/horizontale-verlustausgleichsbeschraenkung-progressionsvorbehalt-81573)
